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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
Wicklung des Warenzeichens aus der alten Marke dienen diesemZwecke vorzugsweise figürliche oder bildliche Darstellungen 46 . DasZeichen kann jedoch Zahlen, Buchstaben oder Wörter in sich auf-nehmen 47 . Ausschliefslich aus Zahlen oder Buchstaben kann es nichtbestehen 48 . Nach dem Gesetze von 1874 war auch ein lediglichaus Wörtern bestehendes Zeichen unzulässig 49 . In dem Gesetze von1894 wird dies nur für solche Wörter aufrecht erhalten, die überArt, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit oder Be-stimmung der Waare, über Preis-, Mengen- oder GewichtsverhältnisseAuskunft geben; dagegen können nun im Uebrigen reine Wortmarken,insbesondere also Phantasienamen, zu Waarenzeichen erhoben werden 60 .Unzulässig sind Zeichen, die in- oder ausländische Staatswappen oderinländische Orts- oder Gemeindewappen enthalten 51 . DesgleichenZeichen, die Aergernifs erregende Darstellungen oder solche Angabenenthalten, die ersichtlich den tliatsächlichen Verhältnissen nicht ent-sprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen 52 . Endlich sind
mit einer der Waare selbst oder ihrer Hülle verliehenen eigenthiimlichen Formzusammenfallen; a. M. Kollier S. 208 ff. Hieran hat das Ges. v. 1894 nichtsgeändert. — lieber Waarenzeichen und „Etikette“ R.Ger. I Nr. 34, SeligsohnS. 30 ff.
46 Wie z. B. das Zwillingszeichen der Stahlwaarenfabrik J. A. Henckels.Natürlich kann man aber nur eine konkrete Figur, nicht generell „ein Dreieck“,„eine Glocke“ u. s. w. anmelden; Seuff. NL1II Nr. 54.
41 Sie sind dann als Bestandtheile mitgeschützt; ebenso Preismedaillen; vgl.Köhler S. 184, 199 ff., R.Ger. in Str. S. VII Nr. 66. — Blofse figürliche Zuthaten,wie Umrahmungen oder Bandverzierungen, machen ein Zahl-, Buchstaben- oderWortzeichen nicht zum figürlichen Zeichen; R.Ger. X Nr. 15, XIX 170, Z. f. H.R.XLI 215.
48 R.Ges. v. 1894 § 4 Abs. 1 Z. 1.
49 R.Ges. v. 1874 § 3 Abs. 2. Ebenso noch Schweiz. Ges. v. 1879 Art. 4, so-wie Oesterr. v. 1890 § 3 Z. 2. Fast alle anderen neueren Gesetze lassen Wort-marken zu.
50 R.Ges. v. 1894 § 4 Abs. 1 Z. 1; dazu unten Anm. 104. — Ungeeignetsind hiernach auch blofse Gebrauchsanweisungen oder Reklamen. Vgl. SeligsohnS. 58 ff
51 R.Ges. § 4 Abs. 1 Z. 2. (Das R.Ges. v. 1874 § 3 sprach allgemein von„öffentlichen“ Wappen, was die Praxis nur von inländischen verstand; R.O.H.G.XXIV 79, R.Ger. II Nr. 22; dagegen Köhler S. 167). Die Aufnahme des Wappensmacht das ganze Zeichen unzulässig, R.Ger. in Str. S. X Nr. 105; anders Oesterr.Ges. v. 1890 § 3 Z. 2 u. 4, wonach das Wappen Bestandtheil eines Zeichens seinkann. — Dem Gemeinwesen selbst kann die Anmeldung des eignen Wappens alsMarke für einen Geschäftsbetrieb unmöglich verwehrt sein; vgl. Köhler S. 166,■Seligsohn S. 61. Das R.Ger. b. Seuff. XLV Nr. 37 nimmt dies aber auf Grund-des Wortlautes des Gesetzes an.
62 R.Ges. § 4 Abs. 1 Z. 3. Das dem R.Ges. v. 1874 § 3 noch unbekannte