§ 84. Zeichenrechte.
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wissem Umfange dem Patentamte eine richterliche Entscheidung überdas Dasein des Markenrechtes übertragen 42 .
a. Subjektive Voraussetzungen. Während nach demGesetze von 1874 nur ein in das Handelsregister eingetragener Kauf-mann den Markenschutz erwerben konnte, ist hierzu jetzt Jedermannbefähigt, der in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seinerWaaren von den Waaren Anderer sich eines Waarenzeichens bedienenwill 43 . Gleich dem Kaufmann und dem Fabrikanten kann also derHandwerker, der Bergbautreibende, der Landwirth sich den Zeichen-schutz verschaffen. Doch erwirbt die Person jedes Waarenzeichenimmer nur als Zubehör eines Geschäftsbetriebes und als Ursprungs-zeichen für bestimmte Arten von Waaren 44 .
b. Objektive Voraussetzungen. Ein Zeichenrecht kannnur an einem dazu geeigneten und nicht schon von einem Anderenerworbenen Zeichen entstehen.
a. G e e i g n e t ist zum Waarenzeichen jedes Zeichen, durch dessenAnbringung an einer Waare oder ihrer Verpackung ein sichtbaresUnterscheidungsmerkmal hergestellt werden kann 46 . Gemäfs der Ent-
rathschlage (unten § 95 Anm. 9), in England das Prüfungsverfahren in Verbindungmit einem Aufgebotsverfahren. Vgl. Köhler S. 311 ff.
42 Das Patentamt entscheidet hier wie in Patentangelegenheiten als Gerichtshofendgültig über gewisse Privatrechtsansprüche, während im Uebrigen die ordentlichenGerichte zuständig bleiben und durch ihre Sprüche über Bestand oder Nichtbestandeines Anspruches auf Eintragung oder auf Löschung eines Zeichens das Patentamtbinden. Endgültig ist namentlich die Entscheidung des Patentamtes, durch die einZeichen als ungeeignet zurückgewiesen oder dessen Löschung von Amtswegen ver-fügt wird. Endgültig aber auch die Feststellung der Uebereinstimmung eines an-gemeldeten Zeichens mit einem früher angemeldeten Zeichen; R.Ges. § 6 (keines-wegs dagegen die Verneinung der Uebereinstimmung, vgl. Seligsohn S. 92). —Das Verfahren heim Patentamte richtet sich nach den für Beschlüsse in Patent-angelegenheiten geltenden Vorschriften; es besteht eine besondere „Abtheilung fürWaarenzeichen“, gegen deren Beschlüsse eine Beschwerde bei der Beschwerde-abtheilung I zulässig ist; R.Ges. § 10 u. Ausführungsver. § 1—5 u. 8. — Nebenbeiist das Patentamt zur Abgabe von Obergutachten in Prozessen über eingetrageneZeichen verpflichtet; R.Ges. § 11.
43 R.Ges. v. 1874 § 1, v. 1894 § 1. Natürlich auch eine Verbandsperson undeine als rechtsfähige Personeneinheit anerkannte Gemeinschaft.
44 Vgl. R.Ger. XXIX Nr. 14. — Eine Person kann für mehrere Geschäfts-betriebe oder mehrere Waarengattungen, ja auch für dieselbe Waarengattungmehrere verschiedene Zeichen erwerben.
46 Ein „Waarenzeichen“ mufs dem allgemeinen Begriffe eines „Zeichens“,,d. h. eines dem Auge sich als Merkzeichen darbietenden Gesammtbildes entsprechen,kann daher z. B. nicht aus einer längeren schriftlichen Ausführung bestehen;.R.Ger. XVIII Nr. 13. Es mufs ferner als besonderes Merkmal an der Waare oderihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden können, kann daher nicht