§ 84. Zeichenrechte.
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ähnliche Grundsätze, wie für den Familiennamen. Die Praxis sprichtdaher jedem Familiengenossen ein im Rechtswege verfolgbares Privat-recht zu, das Wappen zu führen und jedem Unbefugten dessen Führungzu verbieten 31 . Auch den Verbandspersouen aber gebührt ein gegenFungriffe Dritter geschütztes Privatrecht an ihren Wappen 82 .
III. Siegel. Das Siegel geniefst, insoweit es Namen, Markenoder Wappen enthält, des Namen-, Marken- oder Wappenschutzes 33 .Dagegen ist die selbständige rechtliche Bedeutung, die das Rechtder Siegelführung einst hatte, im Wesentlichen verschwunden 84 . Nurbei den Verbandspersonen besteht sie theilweise fort 35 .
IV. W a a r e n z e i c h e n 8G . Im Kaufmanns- und Gewerbestaudehat die Marke, während sie als persönliches Unterscheidungszeichenauch hier dem geschriebenen Namen wich und als Vennögenszeichennur Reste ihrer alten Bedeutung wahrte, als Ursprungszeichen fürWaaren sich in voller, ja durch die moderne Verkehrsentwicklungnoch gesteigerter Lebenskraft erhalten. Trotzdem kamen Anerkennungund Schutz des Markenrechtes auch hier ins Wanken 37 . Die neuereGesetzgebung hat jedoch in allen Kulturländern einen umfassendengewerblichen Markenschutz wiederhergestellt oder begründet 38 . Dabei
31 Seuff. VI Nr. 6, XXIX Nr. 79, R.Ger. II Nr. 39, V Nr. 45. Dies giltso gut für bürgerliche, wie für adlige Wappen. — Natürlich darf auch Niemandein fremdes Wappen sich als Waarenzeichen anmafsen; vgl. unten Anm. 113.
32 Vgl. oben § 66 Anm. 9. — Hinsichtlich der Verwendung öffentlicherWappen als Waarenzeichen gelten besondere gesetzliche Bestimmungen; vgl. untenAnm. 51 u. 107, dazu Anm. 109 u. 114.
33 Vgl. oben Anm. 20; Seuff. VI Nr. 6 u. XXIX Nr. 79; R.Ger. XVIII Nr. 19.
34 Ueber den Wegfall des Rechtes der Siegelmäfsigkeit vgl. oben § 48 Anm. 27.36 Vgl. oben § 66 Anm. 9 u. § 65 Anm. 58.
36 Aufser dem oben Anm. 1 angef. Werke v. Kollier sind hervorzuheben;
Krug, Ueber den Schutz der Waaren- u. Fabrikzeichen, Darmst. u. Leipz. 1866;Endemann, Der Markenschutz, Berl. 1875 (aus Busch Arch. XXXII 1 ff.);Beseler, D.P.R. § 217; Stobbe, D.P.R. III § 163 III; Thöl, H.R. § 209;
v. Völderndorff in Endemanns Ilandb. I 20 8ff.; Behrend, H.R. I § 41; Gareis
u. Fuchsperger S. 74 ff.; Cosack, H.R. § 17; Daude, Lehrbuch des Urheber-rechts (unten § 85 Anm. 1) S. 283 ff; Köhler in Schönbergs Ilandb. der polit.Oekon. II (3. Aufl., 1891) S. 800 ff. — Seligsohn, Komm, zum Reichsges. v.12. Mai 1894, Berlin 1894. — Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz, Berlin seit1892. — Weitere u. bes. auch ausländ. Litt, bei Behrend § 41 Anm. 1, Köhler,Markenrecht S. VII ff.
37 Meist wird sogar behauptet, nach älterem gemeinem Rechte habe es über-haupt kein Markenrecht gegeben; Krug S. 8 u. 27, Behrend S. 272. Vgl. aberKöhler S. 53 ff.
38 Ueber die Gesetzgebung des Auslandes vgl. Behrend S. 283 ff., KöhlerS. 61 ff., Seligsohn S. 8 Anm. 9. Von neueren Markenschutzgesetzen sind