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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönliclikeitsreclite.

herrscliaft versinnlicht werden 25 . Drittens endlich entwickelte sichmehr und mehr der Gebrauch der Marke als Ursprungszeichen, umdie Herkunft einer mit ihr gezeichneten Sache aus dem Thätigkeits-bereiche einer Person, aus der Werkstatt eines Künstlers, Fabrikantenoder Handwerkers oder aus dem Waarenlager eines Kaufmanns an-zuzeigen 26 .

Mit dem Rechte zum Gebrauche der Marke aber verband sichdurchweg die Befugnifs, jedem Unbefugten ihren Gebrauch zu unter-sagen. Der Markenberechtigte konnte daher gegen den, der in seinRecht eingriff, auf Unterlassung des Eingriffes und auf Schadensersatzklagen 27 .

Während bis zum Schlüsse des 16. Jahrhunderts das Marken-wesen auf deutschem Boden in voller Blüthe stand, gerieth es seitdemin Verfall. Zum Theil wich die Marke dem geschriebenen Namen,zum Theil wurde sie durch anders geartete Zeichen ersetzt 28 . Wasaber von der alten Uebung fortdauerte, wurde von Gesetzgebung undRechtswissenschaft kaum beachtet und mehr und mehr in das Reichblofser Sitte verwiesen. Nur als gewerbliches Ursprungszeichen errangsich die Marke neuerdings wieder ausdrückliche gesetzliche Aner-kennung und vollen gerichtlichen Schutz. Doch darf auch aufserhalbdieses Gebietes dem Markenrechte, so weit es sich im Leben erhaltenhat, Anerkennung und Schutz nicht versagt werden 29 .

II. Wappen 30 . Das Wappen, ein aus den Unterscheidungs-zeichen der Waffenrüstung (Helm und Schild) entwickeltes Bildzeichen,ist namentlich als Familienzeichen und als Körperschaftszeichen andie Stelle der Marke getreten. Für das Familienwappen gelten heute

26 Ueber die Marke als Pfandrechtszeichen vgl. Homeyer S. 327 u. LästigS. 69 ff., als Zeichen von Gerechtigkeiten (z. B. an Kirchstühlen, an Erbbegräb-nissen) Homeyer S. 246 ff. Auch als Zeichen einer dem Markenherrn hin-sichtlich der gezeichneten Sache obliegenden Pflicht werden Marken angebracht(z. B. an Deichkabeln); Homeyer S. 244 ff.

26 Dietzel S. 228 ff., Homeyer S. 277 ff., 336 ff., Kollier, MarkenschutzS. 28 ff., 41 ff., Lästig S. 95 ff.

27 Dietzel S. 240 ff, 243 ff, Homeyer S. 307 ff, Stobbe III 54, KöhlerS. 28, Lästig S. 178 ff, 191 ff. Nur vereinzelt wurde schon im Mittelalter derSchutz der Marke von ihrer Eintragung abhängig gemacht; Lästig S. 191.Neben dem Privatrechtsschutz begegnet Strafrechtsschutz. Bestraft wurde, nicht nurGebrauch, sondern auch Tilgung fremder Marken; vgl. schon Ed. Roth c. 341.

28 Homeyer S. 344 ff.

29 Ueber fortdauernde Uebung Homeyer S. 358 ff.

30 Eichhorn, D. St. u. R.G. II § 341 Anm., D.P.R. § 6263; Runde,D.P.R. § 386 ff.; Danz IV 114 ff'.; Homeyer a. a. 0. S. 353 ff.; Beseler § 179S. 807 ff; Jhering a. a. 0. S. 319 ff; Köhler, Markenschutz S. 18 ff.