§ 84. Zeichenrechte.
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drucke der Persönlichkeit 18 . So wurde sie insbesondere beim Loosenals persönliches Unterscheidungszeichen in die Loosstäbchen eingeritzt 19und bei der Ausstellung von Urkunden als „Handzeichen“ für oderneben den Namen gesetzt 20 . Zweitens wurde die Marke seit alterZeit als Vermögenszeichen an liegendem und stehendem Gut, anThieren und sonstiger Fahrnifs, bald auch an lagernden und schwim-menden Kaufmannswaaren angebracht, um die rechtliche Zugehörig-keit der Sache zu der Person des Markenherrn kenntlich zu machen 21 .Das Recht verlieh der so verwandten Marke eine besondere Kraft alsBeweiszeichen 22 , sowie als Zeichen der Besitznahme bei der Okkupa-tion 23 und bei der Tradition 24 . Dabei konnte durch das Zeichennicht blos Eigenbesitz, sondern auch Pfändbesitz und sonstige Rechts-
18 Dahin gehören die Verwendungsarten, die Homeyer als Gebrauch von.„Zustandszeichen“ (§ 76—83 u. 108) und „Zeichen der Willenserklärung“ (§ 84—88u. 109) sondert. Aber auch die öffentlichrechtliche Verwendung von öffentlichenVerbandszeichen als Stempel; Lästig S. 56 ff., oben Anm. 8.
19 Dieser noch heute nicht ausgestorbene Gebrauch ist sicher uralt. Vgl.Homeyer S. 215 ff.; Die Loosstäbchen, in Symbolae Betkmanno-IIollwegio oblatae,Berol. 1868, S. 69 ff.
20 Ueber das „firmare“, „manu firmare“, „Handfesten“ der Urkunden unterAufsetzung des „signum“ vgl. Brunner, Rechtsgesch. der Urk. I 35 ff., 218 ff.,R.G. I 396, Brefslau, Handb. der Urkundenlehre I 778 ff. An die Stelle desHandzeichens trat vielfach das Siegel, in das die Marke aufgenommen wurde;Homeyer, Haus- u. Hofmarken S. 227 ff. Bei den Kaufleuten und Handels-gesellschaften entwickelte sich die zur „firmatio“ der Geschäftsurkunden verwandteMarke zur „Firma“, um erst allmählich diese Funktion an den geschriebenenNamen abzugeben; Dietzel S. 227 ff., Homeyer S. 172 u. 184. Eine ähnlicheBedeutung hat die Anbringung der Marke auf Kerbhölzern und Rechnungen, amRande von Geschäftspapieren, auf Geschäftsbüchern und auf der Aufsenseite vonBriefen und Wechseln; Homeyer S. 214 ff., Lästig S. 104 ff.
21 Homeyer S. 8 ff., 237 ff., Köhler S. 23 ff., Lästig S. 68 ff.
22 Ursprünglich konnte das Recht an gestohlener Fahrnifs gegen Dritte mitder Anefangsklage überhaupt nur verfolgt werden, wenn die Sache gezeichnet warund mittels der Marke rekognoscirt wurde; S olim, Der Prozefs der lex Salica S. 57 ff.,Brunner, R.G. II 500. Allgemein blieb an die Marke eine Vermuthung für dasRecht des Markenherrn an der gezeichneten Sache geknüpft; Dietzel S. 261 ff.,Homeyer S. 322 ff., Lästig S. 70 ff Demgemäfs entwickelte sich die Markevielfach zu einem formellen Legitimationsmittel; vgl. über die nähere Gestaltungbei den im Zollhause lagernden und den auf dem Transporte befindlichen Waarenin Italien Lästig S. 73 ff.
23 So schon die Volksrechte, z. B. L. Sal. 27, 19, Ed. Roth. c. 319 u. 321;dazu Grimm, W. III 78, V 608 § 7; vgl. Homeyer S. 228 ff., Köhler S. 26,Gierke a. a. O. S. 371 Anm. 2.
24 Dietzel S. 271 ff, 287 ff, Homeyer S. 330 ff., Köhler, Z. f. d. P. u.ö. R. d. G. XII 3 ff. Davon noch im Sachenrechte.