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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
Das Beeilt an der Marke war als ein besonderes Privatrecht an-erkannt und geschützt 10 . Sein ursprünglicher Erwerb beruhte ent-weder auf eigner Annahme oder auf behördlicher Beilegung einesnoch in Niemandes Besitz befindlichen Zeichens * 11 . Von Hause auswar es an die Person gebunden 12 . Doch pflanzten Familienzeichensich durch Geburt fort 18 War das Recht an der Marke Zubehöreines Grundstückes, einer Gerechtigkeit oder eines Gewerbebetriebesgeworden, so gieng es mit der Hauptsache auf Erben und sonstigeRechtsnachfolger über 14 . Zum Theil wurde das Markenrecht zueinem selbständig vererblichen und veräufserlichen Vermögensrechte ls .Bereits im Mittelalter begegnen Einrichtungen, die das Markenwesenunter öffentliche Kontrole stellen: Hinterlegung der Marken, Auf-zeichnung in den Matrikeln, Anmeldung und Eintragung in besondereZeichenregister 16 .
In dem Markenrechte lag die Befugnifs und unter Umständenzugleich die Pflicht, die Marke zu gebrauchen 17 . Die mannichfachenArten des Markengebrauches lassen sich in drei Gruppen eintheilen.Erstens diente die Marke als Personalzeichen zum unmittelbaren Aus-
10 Man sprach dabei von Eigenthum und Besitz, die mittelalterliche Juris-prudenz auch von rei vindicatio und interdictuni uti possidetis; Dietzel S. 239 ff.,243, 267 ff; Homeyer S. 306 u. 310; Lästig S. 191.
11 Homeyer S. 300 ff, Lästig S. 182. Die bisweilen als „Okkupation“hezeichnete Annahme einer Marke mufs sich in fortgesetztem Gebrauche manifestirenund darf nicht in einen älteren Besitzstand eingreifen. Nur ausnahmsweise wurdedie Marke behördlich verliehen.
12 Es erlosch daher mit dem Tode; Homeyer S. 186. Auch sollte Jedernur Eine Marke führen; ib. S. 305, Lästig S. 183.
13 Hierin liegt so wenig wie beim Namen eine Vererbung; Dietzel S. 259.Ein Uebergang zur Vererblichkeit ist aber darin zu erkennen, dafs vielfach dieMarke nur von Einem Familiengliede unverändert, von den anderen mit einer Ab-wandlung oder einer Beimarke fortgeführt wird; Homeyer S. 189 ff.
u Homeyer S. 194 ff, 198 ff.; Dietzel S. 26 ff, 274 ff.; Lästig S. 161;Köhler S. 51.
15 Homeyer S. 314, Stobbe III 54 Anm. 20, Köhler S. 51 ff. u. Arch. f.d. civ. Pr. LXXXII 241, Lästig S. 183 ff — Auf der Voraussetzung einerUebertragbarkeit der kaufmännischen Marke beruhen die Erörterungen der mittel-alterlichen Juristen über die im Einzelnen sehr bestrittenen Schicksale des Gesell-schaftszeichens bei Auflösung der Gesellschaft; Dietzel S. 273 ff., HomeyerS. 315 ff, Lästig S. 185 ff
16 Homeyer S. 302 ff, Lästig S. 165 ff. Regelmäfsig dient sie nur derKundmachung des Markenrechtes. Mitunter aber wird sie zum Erwerbe desselbengefordert; Lästig S. 182.
17 Ueber Fälle der Markenpflicht vgl. Homeyer S. 300, Lästig S. 181 ff,Köhler S. 44 ff