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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 84. Zeichenrechte.

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der Persönlichkeit ein einfaches, aus geraden oder krummen Strichenzusammengesetztes figürliches Zeichen (signuin), dieMarke, zu ver-wenden. Das germanische Recht hatte schon zur Zeit der Volksrechtedie Marke zu einem Rechtsinstitute ausgeprägt * 2 und hat im späterenMittelalter dieses Rechtsinstitut in reicher Verzweigung um- und fort-gebildet.

Ursprünglich führte wohl jeder einzelne Volksgenosse seine be-sondereHausmarke 3 . Später verfestigte sich vielfach und nament-lich im Adel die Marke zu einem dauernden Familienzeichen 4 . Oftwurde sie auch alsIlofmarke auf ein bestimmtes Grundstückradizirt 5 . Bei den Kaufleuteii und Handwerkern trat sie mit demGewerbebetriebe in Verbindung 6 . Zu den Einzelzeichen kamenGesellschaftszeichen 7 8 . Auch Körperschaften und Anstalten führten alsVerbandspersonen ihre Marken s . Im Sinne des alten Genossenschafts-rechtes wurden die Genossenschaftszeichen vielfach zugleich von deneinzelnen Mitgliedern als Genossenzeichen gebraucht oder besondereZeichen für die Angehörigen eines genossenschaftlichen Verbandes alssolche ausgebildet 9 .

1872 S. 611 ff. G. Dietzel, Das Handelszeichen und die Firma, in Jahrb. desgern. R. IV (1860) S. 227 ff. G. Lästig, Markenrecht und Zeichenregister, Halle1889. Kollier, Das Recht des Markenschutzes, Wurzln 1884.

2 Homeyer, Hausmarken 8. 8ff.; Schröder, R.G. S. 12 Anm. 12; Gierke,Jahrb. f. Nationalök. u. Statist., N. F. XX 871.

3 Homeyer S. 136 u. 186; Schröder a. a. 0. (er vermutliet Beilegunghei der Ackerverloosung).

4 Dietzel S. 259; Homeyer S. 187 ff. Ueber Führung der Marke baldneben bald in dem Wappen vgl. Homeyer S. 354 ff.

5 Homeyer S. 195 ff. und über die ähnliche Erscheinung der Hofnamenals Personennamen S. 200 ff. Ein auf dem Stammgut radizirtes Familienzeichenist das sächsischeIdandgemal; der Ausdruck bezeichnet dann zugleich das Gutselbst; Homeyer, Abh. der Berl. Akad. 1852 S. 17 ft'., Schröder, R.G. S. 424Anm. 5.

6 Homeyer, Hausmarken S. 172 ff., 266 ff.; Dietzel S. 260 ff.; KöhlerS. 41 ff.; Lästig S. 64 ff.; Goldschmidt, Handb. I 1, 1 S. 136 u. 242; Huber,Schweiz. P.R. IV 298 Anm. 31.

7 Dietzel S. 273- ff.; Homeyer S. 184 ff, 315 ff.; Köhler S. 52 ff.;Lästig S. 136 ff. u. 186 ff.

8 Homeyer S. 181 ff; Lästig S. 56 ff. Setzt eine Stadt oder Zunft ihreMarke als Beschauzeichen, Heimatliszeichen oder Zollzeichen auf die im Eigenthumvon Einzelpersonen stehenden Sachen, so bedient sie sich ihrer nicht weniger, alswenn sie mit ihr eigne Sachen zeichnet, zum Ausdrucke ihrer Verbandspersönlichkeit.

9 Hier wurzeln die örtlichen oder gewerblichenGemeinzeichen, die späterfreilich oft in allgemein offen stehendeFreizeichen übergiengen. Vgl. HomeyerS. 343 ff., Köhler S. 186 ff.