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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsreclite.
kann es veräufsert werden 52 . Insoweit fällt das Gebot der Firmen-wahrheit weg 58 .
In dem Rechte an der Firma liegt die Befugnifs, sie im Betriebedes Handelsgewerbes als Namen zu führen 54 . Zugleich aber ist indem Rechte an der Firma eine Untersagungsbefugnifs gegen Anmafsungund Mifsbrauch durch unbefugte Dritte enthalten 55 . Durch die Ein-tragung steigert sich dieses Recht zu einem ausschliefslichen Rechte,vermöge dessen die Führung einer gleichlautenden Firma an dem-selben Orte auch dem verboten werden kann, der sonst kraft Namen-rechtes dazu befugt wäre 56 . Wer in seinem Firmenrechte verletzt ist,kann auf Anerkennung seines Rechtes, auf Beseitigung vorhandenerund Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen und im Falle des Ver-schuldens auf Schadensersatz klagen 57 . Der Schutz der Firma gegenunbefugte Verwendung zur Waarenbezeichnung ist besonders geregelt 58 .
§ 84. Zeichenrechte.
I. Marken * 1 . Uralter Zeit, in der der Name nur für das Ohrvorhanden war, entstammt die Sitte, für das Auge als ständiges Zeichen
62 H.G.B. Art. 22; Behrend § 40 Anm. 33—37; Cosack S. 55. ZurGültigkeit ist erforderlich, dafs der Veräufserer die Firma bisher wirklich (nichtblos scheinbar) für ein ihm gehöriges Handelsgeschäft befugter Weise geführt hat,dafs dieses Geschäft in seinem wesentlichen Bestände wirklich übertragen, unddafs es vom Erwerber wirklich fortgesetzt wird; vgl. R.O.II.G. VI Nr. 57, R.Ger.
I Nr. 95, III Nr. 27, IX Nr. 1, XXII Nr. 10, XXV Nr. 1. — Vgl. auch H.G.B. Art. 24.
53 Anders nach Schweiz. O.R. Art. 866, 872 u. 874, indem hier ein dasNachfolgeverhältnifs ausdrückender Zusatz, wie ihn das deutsche Recht nur ge-stattet, geboten ist.
64 H.G.B. Art. 15. Auch der Einzelkaufmann kann unter der Firma klagenund verklagt werden; R.O.II.G. III Nr. 85, X Nr. 95, XIV Nr. 99, R.Ger. VINr. 26. Ebenso in das Grundbuch eingetragen werden; Z. f. II.R. XXIII 263.
65 Mit Unrecht nimmt das R.Ger. XXIX Nr. 18 (vgl. auch XX Nr. 14 u.Seuff. XLIII Nr. 281) an, dafs der Firmenschutz durch das Reichsrecht erschöpfendgeregelt sei. Das allgemeine Verbot des Eingriffes in fremde Persönlichkeitsrechteund insbesondere in Namenrechte bleibt dahinter in Kraft. Vgl. Seuff. XXXIXNr. 226.
66 H.G.B. Art. 20, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 3 Abs. 2. Das ausschliefslicheRecht erstreckt sich aber nicht auf eine bestimmte Schreibweise des Namens;.R.Ger. II Nr. 37.
57 H.G.B. Art. 27. Ein besonderes Interesse braucht der Kläger nicht nach-zuweisen; R.Ger. XIX Nr. 4.
58 Vgl. unten § 84 V 1. Die Firma wird hier nicht als Name, sondern alsWaarenzeichen behandelt und geschützt.
1 Miclielsen, Die Hausmarke, eine germanist. Abh., Jena 1853. Ilomeyer,Die Haus- und Hofmarken, Berlin 1870; Sitzungsber. der Berl. Akad. d. Wiss.