§ 83. Namenrechte.
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kungen unterliegt die Firma der Aenderung durch private Willens-erklärung 48 . Die Firma erlischt durch Wegfall des Geschäftes 44 .Alle auf den Bestand oder die Inhaberschaft einer Firma bezüglichenVorgänge sollen durch Eintragung in das Handelsregister veröffentlichtwerden 46 . Die Eintragung hat keine konstitutive Bedeutung 4e , ver-schafft jedoch dem Firmenrechte erst seine volle Wirksamkeit 47 .
An der gehörig erworbenen Firma besteht ein Privatrecht, dasgleich anderen Namenrechten die Natur eines Persönlichkeitsrechteshat 48 . Das Recht an der Firma ist daher, obschon es einen ver-mögensrechtlichen Inhalt entfaltet, in seinem Kerne kein Vermögens-recht 49 . Demgemäfs ist es für sich unübertragbar 50 . Allein zusammenmit dem Geschäfte, auf das es sich bezieht, wird es vererbt 51 und
vom Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen zu erzwingenden Vorschriften zielenauf Anschlufs an den bürgerlichen Namen, auf Kenntlichmachung des Oh und Wieeiner gesellschaftlichen oder genossenschaftlichen Bildung des Firmenträgers undauf Uebereinstimmuag der dem Namen beigefügten Zusätze mit der Wirklichkeit.Sie lassen aber für unendliche Variationen bei der Wahl einer Firma Spielraum. —Ueber das Verbot des Eingriffes in bestehende Firmenrechte vgl. unten Anm. 56. —Die thatsächlich geführte ungehörige Finna ist Firma; R.O.H.G. XVI Nr. 60a,XXII Nr. 17. An ihr besteht aber kein Recht. Ein solches entsteht auch nichtdurch Ersitzung; It.Ger. VII Nr. 78, XXV Nr. 1.
43 H.G.B. Art. 25; Behrend § 40 Anm. 42.
44 R.Ger. XXIX Nr. 20 S. 69. Nicht schon durch Eintritt in die Liquidation;ebenda S. 68. Auch nicht durch Konkurseröffnung; Behrend § 40 Anm. 43.
45 H.G.B. Art. 19, 25 u. 26; R.Ges. v. 30. März 1888.
46 Vielmehr ist auch die nicht eingetragene Firma eine Firma (R.O.H.G. IIINr. 85, X Nr. 95), und an der unbefugt geführten Firma entsteht durch Eintragungkein Recht (R.Ger. VII Nr. 78, XXV Nr. 1, anders Seuff. XLV Nr. 21). Ebensoist die noch eingetragene, aber thatsächlich erloschene Firma keine Firma mehr(R.Ger. XXIX 70), und durch Löschung des Eintrages erlischt die Finna nicht(R.O.H.G. X Nr. 64).
41 Schutz nach H.G.B. Art. 20; vgl. unten Anm. 56, Registerrecht nachH.G.B. Art. 25 Abs. 2—3; vgl. Seuff. XLVII Nr. 211. Andere Folgen b. Co sack§ 16 Nr. 7 c.
48 Uebereinstimmeud Gareis in Busch Arch. XXXV 185 ff., Dernburg,Band. I § 22 Anm. 11, Regelsberger I § 50 I.
49 R.Ger. IX Nr. 22 S. 106. Darum unterliegt es nicht der Zwangsvoll-streckung, wird vom Konkurse nicht mitumfafst, kann vom Konkursverwalter nichtgültig veräufsert werden.
50 I-I.G.R. Art. 23. — Der Verfügung unterliegt es insoweit, als ein Ver-sprechen, es einer bestimmten Person gegenüber nicht geltend zu machen, bindendist; vgl. R.Ger. XXIX Nr. 20 S. 70 ff. u. dazu oben Anm. 22.
61 H.G.B. Art. 22; Behrend § 40 Anm. 32. Ueber Vermäehtnifs einerFirma R.Ger. IX Nr. 16.