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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
II. Die Firma 38 . Eine besondere Ausgestaltung und einen ge-steigerten Schutz hat das Namenrecht als Firmenrecht empfangen 87 .
Die Firma ist ein Handelsname; sie bezeichnet eine Person(Einzel- oder Verbandsperson) oder eine zur Personeneinheit ver-bundene Mehrheit von Personen als Prinzipal eines kaufmännischenGewerbebetriebes 88 . Wesentlich ist ihr eine feste, schablonenhafteForm 39 . Berechtigt zur Führung einer Firma ist, wer Kaufmanns-eigenschaft hat und nicht zu den Minderkaufleuten gehört 40 . DieseBerechtigung ist zugleich Verpflichtung 41 . Begründet wird eine Firmadurch private Willensthat, die „Annahme“ eines Handelsnamens, beider jedoch die Freiheit der Namenbildung durch das Gebot derFirmenwahrheit und durch das Verbot des Eingriffes in bestehendeFirmenrechte eingeschränkt wird 42 . Mit den gleichen Einschrän-
Ueber den Schutz von Künstlermonogrammen R.Ges. v. 9. Januar 1876 § 6 Z. 1
u. Köhler S. 82 ff.
36 Vgl. v. Völderndorff in Endemanns Ilandb. I 192 ff.; Behrend, II.R.§ 40; Cosack, H.R. § 16; Beseler § 224 V; Ehrenberg, Z. f. II.R. XXVIII25 ff. — Das Nähere gehört ins Handelsrecht.
31 Die Geschichte des Finnenwesens führt auf das aus der germanischenMarke entwickelte Kaufmannszeichen (unten § 84) zurück, dessen Funktion bei derUnterzeichnung von Urkunden zuerst bei Handelsgesellschaften ein gemeinsamerHandelsname übernahm, während bei Einzelkaufleuten erst später ein besondererHandelsname üblich wurde.
38 H.G.B. Art. 15. Sie ist also Personenname, nicht Sachname (oben § 66Anm. 8, R.Ger. IX 105); Geschäftsnamen kommen vor (z. B. für Apotheken oderGasthöfe), sind aber keine Firmen. Sie ist Personenname des Kaufmanns, nichteiner von ihm verschiedenen juristischen Person (oben § 30 Anm. 10, R.Ger. IX 106).Sie ist aber Personenname nur für einen geschäftlichen Bereich. Darum führtder Kaufmann in seinen aufsergeschäftlichen Beziehungen seinen bürgerlichen Namenund kann für mehrere Geschäfte mehrere Firmen führen (R.O.H.G. XX Nr. 12).Nur bei Handelsgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften deckt sich, weilihre Personeneinheit oder Verbandspersönlichkeit lediglich für ihren geschäftlichenZweck besteht, die Firma völlig mit dem Namen (oben § 66 Anm. 8).
39 R.O.H.G. IV Nr. 53, IX Nr. 96. So ist z. B. eine Firma mit abgekürztemVornamen von der im Uebrigen gleichlautenden Firma mit ausgeschriebenem Vor-namen verschieden.
40 Die Firmen von Minderkaufleuten sind keine Firmen im Rechtssinne undunterstehen daher nicht dem besonderen Firmenrecht. Solche Sätze des Firmen-rechts aber, die sich mit dem allgemeinen Namenrechte decken, finden auch aufsie Anwendung; R.Ger. XII Nr. 3, Seuff. XLVII Nr. 3.
41 H.G.B. Art. 19 u. 26.
42 Vgl. über das Gebot der Firmenwahrheit H.G.B. Art. 16—18 u. 26, R.Ges.
v. 1. Mai 1889 § 3 u. v. 20. April 1892 § 4; R.Ger. XVI Nr. 12, XXVII Nr. 2;Seuff. XXXVIII Nr. 239, XXXIX Nr. 32, XLIII Nr. 280, XLIX Nr. 105. Die