§ 83. Namenrechte.
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aber kann überhaupt Jedermann einen Mifsbrauch seines Namens in-soweit verbieten, als darin ein uubefugter Eingriff in seine Persönlich-keitssphäre liegt. So braucht Niemand zu dulden, dafs ein Andererseinen Namen in irreführender Weise als Pseudonym gebrauche oderauf verletzende Art zur Bezeichnung einer Roman- oder Schauspiel-figur verwende oder zur Reklame für ein bedenkliches Unternehmenbenutze 31 .
2. Verbands na men. Auch die Verbandspersonen haben ihreständigen Namen, die insoweit, als sie nicht Firmen sind, zu denbürgerlichen Namen gehören 82 . Der durch Unvordenklichkeit, eigneWahl oder staatliche Beilegung gehörig erworbene Verbandsnamebildet gleichfalls den Gegenstand eines besonderen Privatrechts. JedeVerbandsperson hat daher nicht nur zweifellos ein Recht auf Führungihres Namens, sondern auch ein Verbietungsrecht gegen unbefugteEingriffe in ihre Persönlichkeitssphäre durch Namensanmafsung oderNamensmifsbrauch 3S .
3. Angenommene Namen. Innerhalb eines durch die Sittefestgestellten Rahmens ist es gestattet, im Verkehre mit dem Publikumstatt des bürgerlichen Namens für bestimmte Beziehungen der Per-sönlichkeit einen angenommenen Namen (Pseudonym) zu führen 34 .Der angenommene Name kann sich vermöge des an ihn sich knüpfen-den Rufes zu einem werthvollen Persönlichkeitsgute entfalten und ge-niefst als solches Privatrechtsschutz gegen unbefugte Eingriffe Dritter 35 .
Thatbestaml des unlauteren Wettbewerbes begründen, nach dem oben § 82 V Be-merkten ein fremdes Recht verletzen. Vgl. 0. Mayer, Z. f. H.R. XXVI 387 ft'.
31 Vgl. Ivohler a. a. 0. S. 79, 83 ff. u. 87, Nippold S. 383, FischerS. 308. Ein absoluter Schutz, wie gegen Namensanmafsung, besteht in dieserRichtung nicht, weil der Gebrauch von Phantasienamen nicht wie die Führung einesunrichtigen bürgerlichen Namens schon an sich widerrechtlich ist.
32 Oben § 66 Anm. 8. Manche Verbandspersonen haben nur eine Firma,so dafs ihr Namenrecht im Firmenrecht aufgeht. Im Uebrigen gelten über Be-schaffenheit, Erwerb und Aenderung der Verbandsnamen bei den einzelnen Ver-bandsgattungen sehr verschiedene Regeln.
33 Und zwar sowohl gegen andere Verbandspersonen wie gegen Einzelpersonen.Vgl. Köhler a. a. 0. S. 108 ff Auch R.Ger. XXIX 126, wo anerkannt ist, dafs,wenn eine Familie körperschaftlich organisirt ist, sowohl die Familie als solche wiejedes Familienglied für sich gegen Anmafsung des Familiennamens klagen kann. —Ueber den Mifsbrauch von Verbandsnamen als Waarenbezeichnnngen vgl. unten§ 84 VI 2.
34 Schriftstellernamen, Künstlernamen, Theaternamen. Man denke aber auchan Klosternamen. Ferner an Inkognitoreisen. Vgl. Levi S. 46 ff, Köhler S. 78.Dazu oben Anm. 24—25 "u. 31.
35 Aus dem allgemeinen Gesichtspunkte des Rechtes der Persönlichkeit; oben§ 81 Anm. 9. Vgl. Jhering a. a. 0. S. 322 ff, Köhler a. a. 0. S. 79 ff. —
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