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Viertes Kapitel. Persönlickkeitsreckte.
Namenrecht als absolutes Trivatrecbt anerkannt wird, Jedermann, derzur Führung eines bestimmten bürgerlichen Namens befugt ist, ohneWeiteres auch als befugt gelten, jedem Unbefugten die Führung desgleichen bürgerlichen Namens zu untersagen. Denn da einerseitsim Wesen des Namenrechtes als eines Hechtes an einem Unterschei-dungszeichen die Ausschliefslichkeit liegt, andrerseits die Führungeines nicht gehörig erworbenen Namens als bürgerlichen Namens stetswiderrechtlich ist, sind die Voraussetzungen einer im Rechtswege ver-folgbaren Privatrechtsverletzung gegeben. Eine Verkümmerung desKlagerechtes durch die Forderung des Nachweises eines besonderenInteresses an der Unterlassung der Namensanmafsung widersprichtder Rechtskonsequenz und wird durch das Bedürfnis keineswegsgeboten 29 . Dem Namenberechtigten gebührt aber ein Privatrechts-schutz nicht blos gegen Anmafsung, sondern auch gegen Mifsbrauchseines bürgerlichen Namens. Reichsrechtlich besteht ein derartigerSchutz gegen unbefugte gewerbliche Verwendung eines bürgerlichenNamens als Waarenzeichen 80 . Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
als solchem gewährt worden; vgl. schon Erk. der Leipz. Juristenfak. v. 1781h. Hermann S. 336-337, ferner Seuff. VI Nr. 3, XVII Nr. 3 u. 58, XIX Nr. 114,XXIX Nr. 79, XL1V Nr. 30, XLVIII Nr. 263, R.Ger. II Nr. 39 S. 147 ff., V Nr. 45S. 172 ff, XXIX Nr. 32 S. 125 ff., französ. Praxis b. Köhler, Arch. f. b. R. V 97 ff.
29 Während Manche eine Klage überhaupt nur ausnahmsweise zulassen wollen(vgl. z. B. Hermann S. 336 ff u. Stobbe § 163 Anm. 9—10, bei injuriösen Ver-letzungen auch Einei't S. 101 u. Jhering S. 320 ff), schränken Andere, obwohlsie grundsätzlich ein Verbietungsreclit anerkennen, dieses auf Fälle ein, in denendie Namensanmafsung den Umständen nach geeignet ist, den Schein der Zu-gehörigkeit zu einer bestimmten Familie oder der Identität mit einer anderen Personzu erregen; vgl. Levi S. 58, Köhler S. 77 u. 93, Nippold S. 383, auch Motivezu Entw. I Bd. IV 1005 ff. Entw. II § 22 will das Klagerecht an die Voraus-setzung binden, dafs der Kläger „in seinem Interesse“ verletzt sei. Fischer S. 307will dafür „zum Nachtheil“ sagen. Einig ist man übrigens, dafs das Interesse keinvermögensrechtliches zu sein braucht; Boseler § 56. Solche Einschränkungenhätten einen Sinn, wenn es eine Freiheit der Namensänderung gäbe und somit einlegitimes Interesse gegen chikanöse Ausbeutung des Verbietungsrechtes zu schützenwäre. Dagegen werden sie durch die Ausmalung der Gefahr, dafs einmal sämmt-liche Meyer oder Schmidt gegen einen sich unbefugt so Nennenden klagen könnten,nicht gerechtfertigt. Könnten sie nicht, wenn sie wirklich klagten, ein „Interesse“daran behaupten, dafs ihre ohnehin unbequem grofse Zahl nicht noch durch Ein-dringlinge vermehrt werde? Man kann aber wohl dieser Gefahr getrost ins Augesehen! Die Praxis hat bisher in keinem einzigen Falle Gelegenheit gehabt, denNamenschutz wegen mangelnden Interesses zu versagen. Sie hat nur öfter das vor-handene Interesse betont, um auszuführen, dafs „mindestens“ in Fällen, wie demzu beurtlieilenden Streitfälle, ein Verbietungsreclit bestehe; so z. B. R.Ger. XXIX 126.
30 R.Ges. 30. Nov. 1874 § 13—14 u. v. 12. Mai 1894 § 14; vgl. unten § 84 V 1. —Auch andere Formen des gewerblichen Namensmifsbrauches können, indem sie den