§ 83. Namenrechte.
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Auch ist es nur in geringem Umfange der Verfügung seines Subjektesunterworfen 22 .
Das Privatrecht am bürgerlichen Namen enthält zunächst dasRecht zu dessen Führung, das von Jedermann anerkannt werdenmul's und im Falle der Bestreitung durch Feststellungsklage zur An-erkennung gebracht werden kann 23 . Dem Staate gegenüber ist dasFührungsrecht zugleich Führungspflicht 24 , während anderen Personengegenüber eine Pflicht zur Führung des rechten Namens nicht besteht 25 .
In dem Privatrechte am bürgerlichen Namen ist aber auch dasRecht zur Untersagung unbefugter Eingriffe Anderer enthalten.Dieses Verbietungsrecht kann im Wege der negativen Feststellungsklagegeltend gemacht werden, gewährt jedoch auch einen klagbaren An-spruch auf Beseitigung vorhandener und Unterlassung künftiger Be-einträchtigungen und im Falle schuldhafter Verletzung auf Schadens-ersatz 36 . Reichsrechtlich gewährleistet ist der Schutz des bürgerlichenNamens gegen Anmafsung durch unbefugte Führung des gleichenNamens als Firma 27 . Darüber hinaus ist in der deutschen Praxismehr und mehr die Ansicht durchgedrungen, dafs überhaupt ein all-gemeiner Anspruch auf Privatrechtsschutz gegen unbefugte Anmafsungeines bürgerlichen Namens besteht 28 . In der That mufs, sobald das
22 Fälle einer solchen Verfügung vgl. oben Anm. 5 (Bewilligung der Führungdes väterlichen Namens durch uneheliche Kinder), Anm. 7 (Bewilligung desMannes und Wahlrecht der Frau bei Ehescheidung) u. Anm. 9 (Wahlrecht desWahlkindes). Vgl. ferner über Ausschlufs des Verbietungsrechtes durch frühereEinwilligung in die Führung des Namens Seuff. KV1II Nr. 44 u. R.Ger. V 176.Andere Fälle wirksamer Verfügung h. Ivohler, Arch. f. b. R. V 91 ff.
23 Seuff. XVIII Nr. 44; Hermann S. 334 ff., Levi S. 56 ff., FischerS. 309 ff. Ausdrücklich will Entw. II § 22 „das Recht zur Führung eines Namens“gegen Bestreitung schützen.
2 ‘ Str.G.B. § 360 Z. 8. Vgl. Laband a. a. 0. S. 27.
26 Vgl. Seuff. XLIV Nr. 30 (Abweisung der Klage eines Vaters, der auseignem Recht gegen seine geschiedene Ehefrau ein Verbot erzielen will, den ge-meinsamen Sohn, an dem ihr das Erziehungsrecht eingeräumt ist, mit ihremMädchennamen zu nennen und durch Dritte nennen zu lassen). Vgl. auch untenAnm. 84.
26 Fischer a. a. 0. S. 310 ff; Köhler a. a. 0. S. 96; Laband a. a. 0.S. 25 ff. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung gehört auch die Einwilligung indie Abänderung der dem Rechte des Namenträgers widersprechenden Einträge inStandesregistern, Handelsregistern, Grundbüchern, Notariatsurkunden u. s. w r .
27 II.G.B. Art. 27; dazu R. Ger. VII Nr. 78, XIX Nr. 4, XXII Nr. 10, XXVNr. 1, Seuff. XLVII Nr. 127. Vgl. auch H.G-.B. Art. 24 Abs. 2 u. dazu R.G.V Nr. 30.
28 Am frühesten zu Gunsten adliger Familiennamen anerkannt (oben § 48Anm 35), ist doch der Privatrechtsschutz grundsätzlich immer dem Familiennamen
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 46