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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 83. Namenrockte.

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eheliche Kind durch Legitimation den Namen des Vaters 8 , das Walil-kind durch Annahme an Kindesstatt den Namen des Wahlvaters oderder Wahlmutter 9 . Im Uebrigen kann eine Aeuderung des Familien-namens von der Staatsgewalt bewilligt werden . Ohne staatlicheBewilligung ist sie unzulässig n .

Der V o r n a m e dient als Unterscheidungszeichen des Individuumsvon anderen Trägern des gleichen Familiennamens. Er wird durchBeilegung erworben 12 . Das Recht der Namengebung ist Ausfluls desErziehungsrechtes und gebührt daher den Eltern mit Vorrang desVaters und da, wo weder Vater noch Mutter vorhanden oder zurAusübung des Rechtes im Stande sind, dem Vormunde 18 . Der ge-wählte Vorname mui's sich im Allgemeinen als Name darstellen und

Arck. f, c. Pr. LXX 94 ff., Nipp old S. 374). Umgekehrt behält sie nach Sachs.Gb. § 1748 stets den erlieiratketen Namen. Gleiches wollte Entw. I § 1455 bestimmen.

8 Levi S. 33, Nippold S. 375 ff Bezüglich adliger Namen vgl. oben§ 48 Anm. 68.

9 Pr. L.B. II, 2 § 682, 688-689, 713, Oest. Gb. § 182, Code civ. Art. 347,Entw. II § 1642; Levi S. 33 ff, Nippold S. 377 ff Bei der Adoption durch eineFrau nimmt das Wahlkind deren ursprünglichen Namen an. Ueberall hat dasWahlkind das Recht, daneben seinen angebornen Familiennamen fortzuführen;Entw. I § 1622 wollte sogar eine Pflicht zur Führung eines Doppelnamens be-gründen, was Entw. II a. a. 0. beseitigt hat. Ueber die Adelsprädikate vgl. oben§ 48 Anm. 9 u. 18.

10 Pr. L.B. II, 20 § 1440 b, Preufs. Ges. v. 30. Okt. 1816, C.O. v. 15. Apr.1822 u. Allerh. Erl. v. 12. Juli 1867; Franzos. Ges. v. II. Germmal de Pan XI surles prenoms et changements de nom tit. II; Oldenburg. Y. v. 28. Aug./6. Sept.1826; Bad. V. v. 16. Dez. 1875; Hermann S. 160 ff, Levi S. 35 ff, G. Meyer,Yenvaltungsr. I § 31. Die Beilegung des neuen Namens erfolgt auf Antrag undnach vorheriger Prüfung der Sachlage durch das Staatsoberhaupt oder eine vonihm ermächtigte Behörde (in Preufsen die Bezirksregierungen). Zum Theil wirddurch ein Veröffentlichungsverfahren Gelegenheit zu Einspruch gegeben (nach französ.

R. binnen einem Jahre). Im Uebrigen mangelt es an jedem Schutze gegen Ver-letzung bestehender Namenrechte durch staatlich bewilligte Namensänderungen.

11 Das in 1. un. C. de mut. nom. 9, 15 anerkannte Recht eigenmächtigerNamensänderung, das auch in Deutschland vielfach geübt wurde (man denke andie Latinisirung und Gräcisirung deutscher Namen), besteht heute auch gemein-rechtlich nicht mehr; Hermann a. a. 0., Beseler § 56, Levi S. 34 ff, Nippold

S. 363 ff.; a. M. G. Meyer, Verwaltungsr. I § 31.

12 Die Beilegung erfolgt nicht durch einen Akt vor dem Standesamte, sondernvorher. Auf die Sitte der Beilegung bei der Taufe nimmt das Personenstands-gesetz in § 22 Abs. 3 Rücksicht; vgl. oben § 41 Anm. 28. Durch die Eintragungin das Standesregister wird aber in mafsgebender Weise beurkundet, dafs und wiedas Recht der Beilegung, das nur einmal ausgeübt werden kann, ausgeübt wordenist. Vgl. v. Sicherer S. 101 ff, Levi S. 8 ff, Hinschius S. 8283, oben§41 Anm. 2223.

13 v. Sicherer S. 97, Levi S. 11.