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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönliclikeitsrechte.

durch Geburt erworben. Das eheliche Kind folgt dem Namen desVaters 4 , das uneheliche dem Namen der Mutter 5 . Aushülfsweisefindet, wo der angeborne Name nicht zu ermitteln ist, staatliche Ver-leihung statt 6 . Eine Aenderung des Familiennamens erfolgt durchden Eintritt in eine andere Familie. Darum nimmt die Frau mitder Heirath den Namen des Mannes an 7 . Ebenso erwirbt das un-

4 Ausnahmen gelten nur bei Mifsheirathen und Ehen zur linken Hand imhohen Adel; oben § 47 Anm. 20 u. 33ff. Kinder aus ungültigen Ehen führendann den Namen des Vaters, wenn sie die Rechte ehelicher Kinder haben; Codeciv. Art. 201, Oest. Gb. § 160, Käserei- S. 25, Levi S. 17, Nippold S. 366 ff.;abweichend Pr. L.R. II 1 § 53. Ebenso Brautkinder; Stohbe IV § 261 Anm 35,Levi S. 18, Sachs. Gb. § 1578 u. dazu Nipp old S. 369.

5 Hermann S. 322 ff, Levi S. 18 ff, Nippold S. 364 ff., Pr. L.R. II,2 § 640, Oesterr. Gh. § 165, Sachs. Gb. § 1801, Entw. II § 1594. Nach französ.

R. bedarf es jedoch erst einer Anerkennung durch die Mutter, damit das Kindihren Namen erlange. Levi S. 24 ff, Hinschius, Komm, zum Personenstandsges.§ 25 Anm. 59. Das uneheliche Kind der Witwe oder geschiedenen Frau führt,da es der Familie ihres früheren Ehemanns nicht angehört, nicht den durchHeirath erworbenen, sondern den ursprünglichen Namen der Mutter; Stobbe§261Anm. 5, Koch, Anm. zu § 640 Pr. L.R. II, 2, Krainz § 459 Anm. 1, Entw. II§ 1594; a. M. Levi S. 27 ff Das uneheliche Kind der adligen Mutter führt, daes den Adel nicht erwirbt (oben § 48 Anm. 5), ihren Namen ohne Adelsprädikat.Durch Anerkennung der Vaterschaft wird dem Kinde der Name des Vaters nichtverschafft; R.Ger. V Nr. 45. Anders nach französ. R.; Levi S. 20 ff. Auchgestatten einige Partikularrechte, dafs dem Kinde mit Einwilligung des Vatersdessen Familienname beigelegt werde; Roth, D.P.R. § 172 Anm. 2, Stobbe IV§ 261 Anm. 7, Levi S. 21 ff.

6 So bei den Findelkindern; Personenstandsges. §24, v. Sicherer, Komm.

S. 108, Hinschius S. 87 Anm. 57, Levi S. 29 ff Unrichtig Nippold S. 371 ff,der das Recht der Namensbeilegung dem Vormunde zuschreibt. Im Falle spätererEntdeckung der Herkunft des Kindes mufs der beigelegte Name dem wirklichenNamen weichen. Partikularrechte kennen auch eine staatliche Namensbeilegungin gewissen Fällen, in denen ein uneheliches Kind weder den mütterlichen nochden väterlichen Namen erwirbt; so das französ. R. (wenn weder Mutter noch Vaterdas Kind anerkannt haben), das österr. R., das Berner Gb. § 205 u. andere Schweiz.Rechte; Levi S. 23 ff, Huber I 417.

7 Pr. L.R. II, 1 § 192, Oest. Gb. § 92, Entw. II § 1255. Ausnahmen beiMifsheirathen und Ehen zur linken Hand, oben § 47 Anm. 19 u. 33 ff. DieWitwe behält den Familiennamen des Mannes. Die geschiedene Frau kann, wennsie für den schuldigen Theil erklärt ist, den Namen des Mannes nur mit dessenBewilligung fortführen; sonst hat sie die Wahl, ob sie den Namen des Mannesbeibehalten oder zu ihrem früheren Namen zurückkehren will. So Pr. L.R. II, 1§ 741742, Gotha. Eheges. § 153155, Schwarzb.-Sondersh. Ehescheidungsges.§ 26, Bad. L.R. Art. 299a u. der r. M. n. auch das gern. R., vgl. Seuff. III Nr. 70u. XVII Nr. 58 (a. M. Levi S. 32). Uebereinstimmend jetzt auch Entw. II § 1478.Dagegen büfst sie nach französ. R. unbedingt das Recht auf den Namen das Mannesein; Zachariae III § 485. (Hierfür erklären sich de lege ferenda Hinschius,