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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 82. Arten der Persönlichkeitsrechte.

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wäre sie. durch das geltende deutsche Recht keineswegs gehindert, inandere Bahnen einzulenken und so ein dringendes Bedürfnils unseresVerkehrslehens zu befriedigen 30 . Denn insoweit ein erworbener wirt-schaftlicher Thätigkeitsbereich die Merkmale eines individualisirtenPersönlichkeitsbereiches an sich trägt, läfst sich schon aus dem allge-meinen Rechte der Persönlichkeit ein absolutes Recht auf Achtungdesselben und somit auf Untersagung von unbefugten Eingriffen undauf Schadensersatz aus arglistiger Verletzung herleiten 40 .

Endlich bestehen ausnahmsweise besondere Privatrechte auf einebestimmte Erwerbsthätigkeit mit Ausschlufs Anderer oder doch mitVorzug vor Anderen. Sie lassen sich als Monopolrechte zu-sammeufassen. Da sie die Persönlichkeitssphäre ihres Subjektes aufKosten der allgemeinen wirtschaftlichen Freiheit erweitern, bildensie eine Klasse der Persönlichkeitsrechte 41 . Sie sind aber sämmtlichzugleich von Hause aus Vermögensrechte und empfangen zum Theilsogar ein überwiegend vermögensrechtliches Gepräge. Im Zusammen-hänge hiermit wird ihnen neben dem Strafrechtsschutze ein vollerPrivatrechtsschutz gewährt. Auch nähern sie sich hinsichtlich derUebertragbarkeit vielfach den reinen Vermögensrechten an.

Monopolrechte sind die ausschliefslichenGe werberechte,,die zwar in der Hauptsache der Rechtsgeschichte angehören, jedochauch heute nicht ganz verschwunden sind. Sie gewähren ihrem Sub-jekte das Recht auf den Betrieb eines Gewerbes bestimmter Art undfolgeweise eine Untersagungsbefugnifs gegen Jeden, der dieses Ge-

deutschen Gebieten des französischen Rechtes, in denen die Praxis zur Befolgungdes französischen Beispieles neigt (Seuff. XXXVIII Nr. 258, Kollier a. a. 0.S. 90), einen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gewähren will; vgl. Seuff.XLIII Nr. 271 S. 411 ff. (wo S. 409 ff. die wohlbegründete gegentheilige Entsch.des O.L.G. Braunschweig als Vorinstanz abgedruckt ist) u. Nr. 281 S. 426 ff.,Entsch. in C.S. XXIX Nr. 18 S. 61, auch III 67, VI 75, XXV 210. Ebenso das.Obst. L.G. f. Bayern Seuff. XLVIII Nr. 263. Auch die Erk. in Z. f. II.R. XXXVIII188 ff., sowie das O.L.G. Frankf. b. Seuff. XLII Nr. 317.

39 Kollier a. a. 0. S. 98 ff. A. M. 0. Mayer a. a. 0. S. 434 ff.

40 Von dem richtigen Gesichtspunkte desIndividualrechtes geht Köhlera. a. 0. S. 77 ff u. 99 ff. aus, während 0. Mayer a. a. 0. jedes zu Grunde liegendePrivatrecht leugnet. Dieses Persönlichkeitsrecht hat Vermögenswerth und kannzwar nicht für sich, wohl aber zusammen mit dem Geschäftsvermögen vererbt undveräufsert werden.. In der ausländischen Jurisprudenz überwiegt noch immerdie Vorstellung eines industriellen oder kommerziellenEigenthums an den ge-schützten Verhältnissen; vgl. 0. Mayer a. a. 0. S. 366 ff., Köhler a. a. 0. S. 78ff.

41 Dagegen stellt sie Ro guin a. a. 0. S. 308 ff als eine eigne Klasse, Kärgera. a. 0. S. 15 ff. u. 140 ff als Arten seinerZwangsrechte den Persönlichkeits-rechten gegenüber.