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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

werbe unbefugt betreibt. Im Uebrigen können sie eine sehr ver-schiedene Beschaffenheit haben. Insbesondere [können sie als staat-liche Gewerberegale, als körperschaftliche Gewerbeprivilegien, alsRealge werberechte und als selbständige personale Gewerbegerechtig-keiten Vorkommen 42 .

Monopolrechte sind ferner die Bannrechte, die ihrem Subjektefür seinen Gewerbebetrieb das ausschliefsliche Recht auf eine be-stimmte Kundschaft und folgeweise gegen die von ihnen [ergriffenenPersonen die Befugnifs zur Untersagung der Bedürfnifsbefriedigungbei anderen Ge werbtreibenden gewähren 48 .

Monopolrechte sind auch die ausschliefslichen Aneig-nungsrechte, wie sie das deutsche Recht hinsichtlich gewisserherrenloser Sachen theils als Regale, theils als besondere Gerechtig-keiten, theils als Rechte des Grundeigentümers ausgebildet hat 44 .Denn ihren Gegenstand bildet die okkupatorische Erwerbsthätigkeitals solche, die in bestimmtem Umfange der an sich die Okkupations-freiheit einschliefsenden allgemeinen Freiheit entzogen und dem be-sonderen Thätigkeitsbereiche einzelner Personen einverleibt ist. Aller-dings können solche Rechte auch als Sachenrechte vorgestellt werden.Nicht als Rechte an den der Aneignung vorbehaltenen Sachen, weildiese eben herrenlos sind 45 . Wohl aber als Rechte an den Grund-stücken, auf denen sie ausgeübt werden. Allein wenn manche vonihnen ursprünglich als Bestandteile der im Eigentum begriffenenHerrschaft an Grund und Boden gegolten haben, so sind doch auchsie durch die geschichtliche Entwicklung so verselbständigt worden,dafs sie selbst in der Hand des Grundeigentümers nicht mehr alsBestandteile, sondern als Zubehörungen des Grundeigentums er-scheinen 46 .

42 Hiervon im Gewerberechte unten Buch III Abschn. VII.

43 Auch von diesen Rechten, deren Wesen überaus bestritten ist, wird imGewerberechte näher gehandelt werden.

44 Also namentlich das Jagdrecht und das Fischereirecht; nach einer ver-breiteten Ansicht auch das Bergwerkseigenthum, von dem aber im Bergrecht gezeigtwerden wird, dafs es nicht zu den Aneignungsrechten gehört.

45 In der preufsischen Gesetzgebimg wird freilich das Bernsteinregal alsEigenthum am Bernstein bezeichnet; vgl. Pr. L.R. II, 15 § 80, Ges. v. 4. Aug.1865 Art. 4, Ges. v. 22. Febr. 1867 ad IV, Westpreufs. Prov.R. § 7374. Alleindamit kann nur ein ausschliefsliches Recht auf Eigenthumserwerb gemeint sein;v. Brünneck, Das Recht auf Zueignung der von der See ausgeworfenen oderangespülten Meeresprodukte u. das Bernsteinregal, Königsberg 1874, S. 76 ff.,;Stobbe II 654.

46 So das moderne Jagdrecht; vgl. unten Buch III Abschn. IV.