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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
individuell erworbenen Persönlichkeitsgutes wird er in weitem Um-fange gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt geschützt 38 . Dagegen,ist er darin gegen Eingriffe Dritter insoweit ungeschützt, als nachdem Grundsätze der Gewerbefreiheit jeder Andere mit ihm in Wett-bewerb treten kann und durch Ausübung seiner eignen wirtschaft-lichen Freiheit auch dann kein Recht verletzt, wenn er dadurch einenmit Arbeit und Kosten errungenen fremden Thätigkeitsbereichschädigt oder zerstört 34 . Allein das Recht des Wettbewerbes hatseine Schranken. Es gewährt die Befugnifs zu beliebiger Ausnützungder eignen Freiheit, verleiht aber keinen Freibrief zur Unterdrückungoder Anmafsung der einem anderen Persönlichkeitsbereiche ungehörigenKräfte und Mittel. Darum gilt der modernen Rechtsanschauung der„unlautere“ Wettbewerb, der ein nach den Anforderungen des red-lichen Verkehres als Bestandtheil einer fremden wirthschaftlichenSphäre anzuerkennendes Persönlichkeitsgut antastet, als Rechtsver-letzung 85 . Die neuere Gesetzgebung hat einzelne Persönlichkeits-rechte zu eigenartigen gewerblichen Rechten ausgestaltet, deren be-sonderer Schutz zugleich der Abwehr von unlauterem Wettbewerbedient 38 . Darüber hinaus aber gebührt jedem Gew'erbtreibenden einallgemeiner Anspruch auf Privatrechtsschutz gegen unlauteren Wett-bewerb. Im Gegensätze zu der Praxis des französischen und englisch-amerikanischen Rechtes 87 zögert freilich die deutsche Praxis nochimmer, einen solchen Anspruch grundsätzlich anzuerkennen 38 . Doch
33 Und zwar in weiterem Umfange, als sich der Schutz des allgemeinenRechtes auf Errichtung eines Gewerbebetriebes erstreckt. Vgl. über Anerkennungdes älteren Besitzstandes bei Einführung neuer gesetzlicher Erfordernisse der Zu-lassung zum Gewerbebetriebe, über feste Begrenzung der Verwirkungsfälle und überGewährung einer Entschädigung in anderen Fällen staatlicher Entziehung R.Gew.O.§ 1 Abs. 2, § 33a Abs. 3, § 51—54. Man denke auch an die Entschädigung derInhaber privater Gewerbebetriebe bei Einführung eines staatlichen Gewerbemonopols.
34 Ueber die Auffassung des Rechtes auf Wettbewerb in der französ. Juris-prudenz vgl. 0. Mayer, Z. f. IRR. XXVI 375 ff.
35 Vgl. Dreyer, Z. f. IRR. XX 259 ff., O.Mayer, Die concurrence deloyaleib. XXVI 363 ff., Köhler, Patentrecht S. 470, Recht des Markenschutzes S. 77 ff.,.91 ff., 107 ff, sowie die von diesen Schriftstellern nachgewiesene französ. Litt.;auch Goldschmidt, Syst. S. 104, Dernburg, Preufs. P.R. II 913 Anm. 2, 987Anm. 22, Cosack, IRR. S. 64; Alexander-Katz, Die unredliche Konkurrenz,.Berlin 1892; A. Träger b. Gruchot XXXVI 196 ff.; II. Allart, Traite theoriqueet pratique de la concurrence deloyale, Paris 1892; A. Simon, Die concurrencedeloyale, Bern 1894.
30 So die Rechte an Namen (unten § 83), Ehrenzeichen (oben Anm. 20) undWaarenbezeichnungen (unten § 84).
37 Ueber sie vgl. Dreyer a. a. 0., 0. Mayer a. a. 0. S. 376 ff, Köhler,.Markenschutz S. 78 ff, 92 ff, 108 ff.
38 Insbesondere verneint ihn das Reichsgericht, das nicht einmal in den