§ 82. Arten der Persönlichkeitsrechte.
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Verbände, wenn und soweit dieses eine über das Mitgliedschaftsrechthinausreichende privatrechtliche Wirkung hat 27 .
Derartige Zustaudsrechte finden sich auch bei Verbandspersonenund Personeneinheiten 28 .
V. Bethätigung. In dem Rechte der Persönlichkeit ist dasRecht freier Bethätigung der eignen geistigen und leiblichen Kräfteinnerhalb der von der Rechtsordnung gezogenen Schranken enthalten.Besondere Privatrechte auf einzelne Bereiche menschlicher Thätigkeitsind im Allgemeinen auch da nicht ausgebildet, wo das öffentlicheRecht die Freiheit der Bethätigung der Persönlichkeit in bestimmterRichtung besonders anerkennt und gewährleistet 29 . Nur auf demGebiete der wirthschaftlichen Erwerbsthätigkeit treten besondere Per-sönlichkeitsrechte privatrechtlicher Prägung aus dem allgemeinenRechte der Persönlichkeit heraus.
Grundsätzlich gilt freilich auch das Recht zu beliebiger Erwerbs-thätigkeit heute als unmittelbarer Ausflufs des Rechtes der Persön-lichkeit, das somit an sich jeder Einzelperson und jeder Verbands-person zusteht und nur gleich anderen Freiheiten einer Fülle öffent-lichrechtlicher Einschränkungen unterliegt 80 . Allein schon diesesallgemeine Recht der Gewerbefreiheit stellt sich als ein besonderesPrivatrecht dar 31 . Es ist unverzichtbar, kann aber durch Rechtsge-schäfte in der Ausübung beschränkt werden, sofern nur die Selbst-bindung sich innerhalb der Grenzen hält, jenseits deren sie in Ver-nichtung der wirthschaftlichen Freiheit ausartet 32 .
Sodann entsteht durch den Erfolg einer Erwerbsthätigkeit ingewissen Grenzen ein Privatrecht auf einen besonderen wirth-schaftlichen Thätigkeitsbereich. Indem vermöge der that-sächlichen Verknüpfung von geschäftlichen Beziehungen, Kundschaft,Ruf und Vertrauen mit einem bestimmten Betriebe und seinen mate-riellen Unterlagen ein gewerbliches Unternehmen sich zu einem in-dividualisirten Inbegriff ständiger Lebensverhältnisse verfestigt, besitztdarin sein Schöpfer oder dessen Rechtsnachfolger eine ökonomischwerthvolle Grundlage fernerer Erwerbsthätigkeit. Im Besitze dieses
37 Somit heute noch von der Staatsangehörigkeit; oben § 56.
28 Oben § 66 S. 515 Anm. 7 u. S. 516 Anm. 12, § 80 S. 682 Anm. 92.
29 Vgl. oben § 81 S. 704 Anm. 8. Noch weniger ist das Recht, Rechtsgeschäftezu schliefsen (Neuner a. a. 0. S. 15 ff.) oder Rechte zu erwerben (Oest. Ob. § 18),einer Heraushebung aus dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit bedürftig.
30 Davon unten Buch III Abschn. VII im Gewerberechte.
31 Vgl. Erk. des O.L.G. Hamb. b. Seuff. XLI Nr. 110.
32 Ueber Ifonkurrenzausschliefsungsverträge und Kartelle ist später zu handeln.Richtig R.Ger. XXXI Nr. 18.