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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
Einzelne besonders erworbene Ehrenrechte unterliegen nicht blos derVerwirkung, sondern auch dem Verzichte. Dagegen sind auch sieder Regel nach unübertragbar. Doch giebt es vererbliche und ver-äuferliche Ehrenrechte 19 . So ist anzunehmen, dafs das von einemKaufmann für sein Geschäft erworbene Recht auf Führung bestimmtergewerblicher Ehrenzeichen mit der Firma übertragen werden kann 20 .
Auch die Verbandspersonen haben ihre Ehre und ein Privatrechtauf deren Achtung 21 . Ebenso kann einer Personenmehrheit in ihrerVerbindung zur Personeneinheit ein Recht auf Ehre gebühren 22 .
IV. Besondere Zustände. Den besonderen Zuständen, dieauf den Inhalt der Persönlichkeitssphäre einwirken, entsprechen ange-borne oder erworbene Zustandsrechte, die jedoch nur zum Tlieil sichvon dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit in einiger Selbstän-digkeit abheben und regelmäfsig, soweit sie eines besonderen Schutzesüberhaupt bedürfen, diesen Schutz vom öffentlichen Rechte her em-pfangen. An sich haben auch sie, insofern sie der Person eine vonJedermann anzuerkennende eigenthümlicke Rechtsstellung in ihren in-dividuellen Verhältnissen gewährleisten, die Natur von Privatrechten 28 .Dies gilt von den Zustandsrechten, die aus einer die Rechts- oderHandlungsfähigkeit bestimmenden natürlichen Beschaffenheit folgen 24 ;es gilt von dem Rechte der Zugehörigkeit zu einem Geburtsstande(z. B. zum hohen oder niederen Adel), zu einem Berufsstande (z. B.Kaufmannseigenschaft überhaupt oder Vollkaufmannseigenschaft insbe-sondere) oder zu einem Religionsbekenntnisse 25 ; es gilt vom Wohn-sitzrechte 26 ; es gilt auch von dem Rechte der Zugehörigkeit zu einem
19 Vererbliche Würden und Titel; Ehrenrechte als Realrechte.
20 Dies hat das O.L.G-. Dresden b. Seuff. XLVI Nr. 46 für Ehrendiplomeund Preismedaillen (mit Ausnahme einer als persönlicher Orden qualiftzirtenMedaille) ausgesprochen. Vgl. auch Kollier, Markenschutz S. 231 Anm. 2. —lieber den Schutz der Rechte auf Ehrenzeichen vgl. oben § 53 S. 432 Anm. 42—43.
21 Oben § 66 S. 516 Anm. 13.
22 Oben § 80 S. 682 Anm. 92; v. Liszt, Strafr. § 97 IV.
23 Während in der älteren Theorie das Dasein von „Statusrechten“ unbestrittenwar, will heute die herrschende Meinung davon nichts wissen. Giebt es aber über-haupt ein Recht der Persönlichkeit, so mufs nothwendig auch jede rechtlich erheb-liche Qualifikation der Persönlichkeit in den Bereich des subjektiven Rechtes fallen.Fraglich kann dann nur sein, ob und inwieweit ein besonderes Persönlichkeitsrechtoder lediglich eine Differenzirung des allgemeinen Rechtes der Persönlichkeit an-zunehmen ist. Worauf nicht viel ankommt.
24 Oben § 43—45. So ist es ein Recht, als grofsjährig, als geistig gesundu. s. w. anerkannt zu werden. Es ist aber auch ein Recht, als schutzbedürftigzu gelten.
25 Oben § 46—51 u. 54—55.
36 Oben § 57.