§ 82. Arten der Persönlichkeitsrechte.
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III. Eli re. Das Recht auf Achtung seiner Ehre wird demMenschen gleichfalls angeboren. Da aber, wie oben gezeigt ist(§ 53), neben der allgemeinen Menschenehre eine im Staatsbürger-thum wurzelnde bürgerliche Ehre, eine durch die Zugehörigkeit zueinem bestimmten Personenkreise bedingte Sonderehre und eine durcheigne Thätigkeit erworbene Individualehre anerkannt sind, so kanndas Recht auf Ehre sich mit sehr verschiedenem Inhalte erfüllen.■Widerrechtliche Ehrverletzungen sind Rechtsverletzungen 12 . Gegensie wird von der Sitte bekanntlich Selbsthülfe in weit gröfserer Aus-dehnung sanktionirt, als das Recht sie gestattet 13 . Im Uebrigen ge-währt auch gegen sie der Staat sowohl Strafrechtsschutz wie Privat-rechtsschutz 14 . Dabei kommt zum Theil der Schutz einer Sonder-ehre oder einer Individualehre in eigenthümlichen Rechtsbildungenzum Ausdruck 15 . Die Sonderehre empfängt überdies einen mehr oderminder kräftigen Sonderschutz durch die Ordnung der engeren Ge-meinschaft, in der sie wurzelt 10 . Das Recht auf Ehre ist heute un-verzichtbar und unveräufserlich 17 . Der Verfügung seines Subjektesist es grundsätzlich nicht entzogen 18 . Auch kann es, wie oben be-reits gezeigt ist (§ 53), in bestimmtem Umfange verwirkt werden.
32 Ueber Entw. I § 704 vgl. oben Anm. 1.
13 So bei der von der Rechtsordnung verworfenen Institution des Zweikampfes,aber keineswegs blos bei ihr.
14 Der Strafrechtsschutz selbst nähert sich hier einem Privatrechtsschutze an;insbesondere einerseits durch das hier (wie bei leichteren Körperverletzungen) demantragsberechtigten Verletzten (Str.G.B. § 194—195) gewährte Recht der Privatklage(Str.Pr.O. § 414 ff., 435 ff.), andrerseits durch die Gestaltung der Straffolgen, diesich zum Theil nicht nur auf Genugthuung und Ersatz, sondern auch auf Wieder-herstellung der verletzten Ehre (Str.G.B. § 200) richten; vgl. dazu v. Liszt § 59II 2 u. die dort Anm. 3 angef. Litt., auch Kärger a. a. 0. S. 204 ff. Ueber diePrivatrechtsansprüche aus Ehrverletzung ist noch im Obligationenrechte zu reden.
16 Schutz der Geschäftsehre gegen eine mit Vermögensschädigung verbundeneVerletzung (Kreditverläumdung) nach Str.G.B. § 187—188; Schutz der Familien-ehre gegen Verletzung durch Beschimpfung Verstorbener nach Str.G.B. § 189;Schutz der Geschlechtsehre, wobei jedoch der Schutz der leiblichen Unversehrtheitkonkurrirt; nach den älteren Strafgesetzbüchern auch besonderer Schutz der Amts-ehre (jetzt nicht mehr, vgl. jedoch Str.G.B. § 196).
16 Vgl. oben § 53 S. 431 Anm. 32 ff.
37 Anders nach älterem deutschem Recht; Kollier, Shakespeare S. 62 ffVon der Verpfändung der Ehre wird hei den Bestärkungsmitteln der Verträge nochgehandelt werden.
18 Darum wird durch Einwilligung Verletzung ausgeschlossen (volenti nonfit injuria); auch tritt die Verfolgung einer Beleidigung stets nur auf Antrag ein,der bis zur Urtheilsverkündigung und bei der Privatklage bis zum Anfänge derUrtheilsvollstreckung zurückgenommen werden kann (Str.G.B. § 194).