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Viertes Kapitel, rersönlichkeitsrechte.
kann es nur in beschränktem Sinne verwirkt werden 6 .
Ein entsprechendes Persönlichkeitsrecht der Verbandspersonen,das aber hei deren einzelnen Gattungen sowohl hinsichtlich desSchutzes gegen fremde Eingriffe wie hinsichtlich der Zulässigkeiteigner Verfügung sehr ungleich entwickelt ist, läfst sich in demRechte auf Unversehrtheit des eignen Bestandes finden 7 .
II. Freiheit. Auch ein Recht auf Achtung seiner persönlichenFreiheit wird heute jedem Menschen angeboren. Widerrechtliche Ein-griffe in die Freiheit eines Anderen sind daher Rechtsverletzungen 8 .Zum Schutze gegen sie wird auch hier neben der Selbsthülfe undneben der öffentlichen Rechtsordnung die' Privatrechtsordnung wirk-sam 9 . Das Recht auf Freiheit ist heute unverzichtbar und unver-äufserlich 10 . Dagegen unterliegt es der Verfügung seines Subjektesund kann daher durch Rechtsgeschäfte in seiner Ausübung einge-schränkt werden. Die Rechtsordnung zieht aber solcher Selbstbindungfeste Grenzen, damit nicht die Selbstbeschränkung der Freiheit inSelbstzerstörung ausarte n . Das Recht auf Freiheit kann für einebestimmte Zeit oder für immer verwirkt werden.
Bei den Verbandspersonen entspricht das nach Umfang und In-halt sehr verschieden entwickelte Recht auf Selbstbestimmung undSelbstverwaltung.
rechtswidrig bleibt; R.Ger. in Str.S. II Nr. 182, VI Nr. 21, Hälschner, Dasgern. deut. Strafr. I 471, II 91, v. Liszt, Straft - . § 34 Anm. 5 u. § 88 III. Da-gegen ist für die Vornahme ärztlicher Eingriffe die Einwilligung bedeutungsvoll;oben Anm. 1. Hier findet auch, wenn der Patient nicht verfügungsfähig ist, Ver-tretung hei der Verfügung statt.
6 Eine volle Verwirkung trat einst durch Friedlosigkeit ein. Heute wird nurdem Staate gegenüber durch todeswürdiges Verbrechen das Recht auf das Lehen(dagegen in keinem Falle mehr das sonstige Recht auf körperliche Integrität) ver-wirkt. Ueberdies verwirkt, wer einen Anderen rechtswidrig angreift, gegenüberdem Nothwehrberechtigten sein Recht auf Leib und Leben.
7 Vgl. oben § 69 III, § 70 I 2 u. 3, § 77 IV 6, § 78 X u. XI. Strafrechts-schutz geniefst der Bestand des Staates; Str.G.B. § 81.
8 Ueber Eutw. I § 704 vgl. oben Anm. 1. Entw. II § 747 scheint auf derAnnahme zu beruhen, dafs Freiheitsentziehung keine Rechtsverletzung sei.
9 Strafrechtsschutz nach Str.G.B. § 234 ff. Ueber die Privatrechtsansprücheaus Freiheitsentziehung ist im Obligationenrecht zu handeln.
10 Das ältere deutsche Recht kannte Veräufserung und Verpfändung derFreiheit, zuletzt noch in der Form des obstagium; vgl. Köhler, ShakespeareS. 53 ff., unten Abschn. III Kap. I.
11 Hierher gehören die Einschränkungen der bindenden Kraft von Dienstver-trägen, das Verbot lebenslänglicher Bindung durch Gesellschaftsverträge, die gesetz-lichen Garantien der Freiheit des Austrittes aus Genossenschaften, die Beschrän-kungen der Konventionalstrafen u. s. w.