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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 82. Arten der Persönlichkeitsrechte.

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Persönlichkeit besprochen sind oder zweckmäßiger Weise erst späterin anderem Zusammenhänge behandelt werden oder endlich insHandelsrecht gehören. Die übrigen sind hier näher zu betrachten.

I. Leib und Le ben. Jeder Mensch hat ein Recht auf Achtungseiner Leiblichkeit. Widerrechtliche Eingriffe in das Lehen, denKörper oder die Gesundheit sind daher Rechtsverletzungen \ Zuihrer Abwehr ist Selbsthülfe erlaubt 2 . Der Staat schützt die leiblicheSeite der Persönlichkeit in umfassendem Mafse durch Strafrecht undVerwaltungsrecht. Aus der Verletzung dieses Rechtes entspringenaber auch privatrechtliche Ansprüche auf Ersatzleistungen 8 . DasRecht auf leibliche Unversehrtheit ist heute unverzichtbar 4 . Es istzum Theil sogar der Verfügung seines Subjektes entzogen 5 . Auch

1 Ueber Entw. I § 704, der erst durch eine Fiktiondie Verletzung desLebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der Ehre zu einer Rechts-verletzung stempeln wollte, vgl. Gierke, Entw. S. 84, v. Liszt, Die GrenzgebieteS. 5 ff. Ein Recht zu Eingriffen in fremde Leiblichkeit steht unter gewissenVoraussetzungen nicht nur dem Staate, sondern aucli einer Privatperson zu. Sokraft Nothwehr, kraft Züchtigungsrechtes, kraft ärztlicher Berufserfüllung. Einenach den Regeln der Kunst gebotene ärztliche Operation ist stets mit Einwilligungdes Patienten oder seiner Angehörigen, unter Umständen aber, wenu sie dringenderforderlich und vorherige Befragung ausgeschlossen oder unthunlich ist, auch ohnesolche Einwilligung zulässig; Seuff. XLVIII Kr. 262. Ueber die Frage, ob in derVerweigerung der Einwilligung in eine Operation eine Pflichtverletzung liegen kann,vgl. R.Ger. b. Seuff. XLVI Nr. 189, F. Endemann, Die Rechtswirkungen derAblehnung einer Operation seitens des körperlich Verletzten, Berl. 1893, u. dazuEck, Juristisches Litteraturblatt v. 1893 Nr. 51.

2 Neben Str.G.B. § 53 (Nothwehr) greift hier § 54 (Nothstand) Platz.

3 Hiervon ist in der Lehre von den Deliktsobligationen zu handeln.

4 Anders im ältesten deutschen Rechte, dem die Verpfändung und das Ver-spielen von Leib und Leben oder von einzelnen Gliedmafsen bekannt war;Schuster, Das Spiel, Wien 1878, S. 11 ff., Köhler, Shakespeare vor dem Forumder Jurisprudenz, Würzb. 1883, S. 59 ff. Heute kann wirksam nur auf dieprivatrechtlichen Ansprüche aus erfolgter Verletzung und bei solchen Körperver-letzungen, die nur auf Antrag verfolgt werden (Str.G.B. § 232), auch auf die Straf-verfolgung verzichtet werden (vgl. über Zurücknahme der Privatklage Str.Pr.O.§ 431 u. 432).

5 Der Selbstmord ist, obwohl nicht mehr strafbar, doch keineswegs rechtlicherlaubt, die Selbstverstümmelung unter Umständen sogar strafbar (Str.G.B. § 142).Die Einwilligung verleiht einem Anderen nicht das Recht zu Eingriffen in dieLeiblichkeit des Einwilligenden, obschon die Tödtung auf ausdrückliches und ernst-liches Verlangen des Getödteten milder gestraft wird (Str.G.B. § 216) und diebeiderseitige Einwilligung in mögliche Verletzung den Zweikampf zu einer besonderenStrafthat stempelt (Str.G.B. § 201 ff.). Für die blofse Körperverletzung mit Ein-willigung des Verletzten behaupten zwar Manche das Gegentheil; vgl. bes. Biuding,Strafr. I 722 ff. Doch ist auch bei ihr daran festzuhalten, dafs sie, da dem Ver-letzten eine Verfügung über sein Recht auf leibliche Unversehrtheit nicht zustand,