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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

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einem Grundstücke ; verknüpften Persönlichkeitsrechte. Desgleichen diePersönlichkeitsrechte, die mit einem Geschäftsbetriebe verbunden sind.

Insoweit eine Uebertragung stattfindet, geht durch sie das Per-sönlichkeitsrecht in eine andere Persönlichkeitssphäre über und wirdfür deren Subjekt zu einem Rechte an seiner eignen Person. ImFalle einer konstitutiven Uebertragung entsteht aus dem mit vermin-dertem Inhalte beim Veräufserer zurückbleibenden Persönlichkeits-rechte ein neues Persönlichkeitsrecht, das die Persönlichkeitssphäredes Erwerbers erweitert und zu seinem Mutterrechte in einem ähn-lichen Verhältnisse steht, wie ein begrenztes dingliches Recht zumEigenthum 16 .

c. Beendigung. Die Persönlichkeitsrechte enden an sich mitdem Wegfalle der Person, in der sie entstanden sind.

Doch giebt es vererbliche Persönlichkeitsrechte. Auch siesind indefs der Regel nach nicht ewig. Vielmehr überleben manche(wie das gewöhnliche Urheberrecht) ihr ursprüngliches Subjekt nurwährend eines bestimmten Zeitraumes. Andere (wie das Erfinderrechtund manche Urheberrechte) sind in ihrer Lebensdauer von vornhereinbegrenzt. Einzelne Persönlichkeitsrechte aber können dauernd fort-bestehen. Insbesondere sind die einem Grundstücke oder einem Ge-schäftsbetriebe anhaftenden Persönlichkeitsrechte regelmäfsig unbe-fristet.

Andrerseits können Persönlichkeitsrechte schon vor dem Weg-falle der Person, in der sie entstanden sind, erlöschen. Selbstdie obersten Persönlichkeitsrechte können ganz oder theilweise ver-wirkt werden. Andere Persönlichkeitsrechte gehen nicht nur durchVerwirkung, sondern auch durch Verzicht unter. Die mit einemGrundstücke verbundenen Persönlichkeitsrechte enden durch Unter-gang des Grundstückes, die an ein Geschäftsvermögen geknüpftenPersönlichkeitsrechte durch Wegfall des Geschäftes. Endlich erlöschendie von vornherein zeitlich begrenzten Persönlichkeitsrechte auch dann,wenn ihr ursprüngliches Subjekt noch vorhanden ist, durch Zeitablauf.

§ 82. Arten der Persönlichkeitsrechte.

Die Persönlichkeitsrechte zerfallen je nach dem Bestandtheile derPersönliehkeitssphäre, der ihren Gegenstand bildet, in verschiedeneArten. Von ihnen sind einige hier nur kurz zu berühren, weil sieentweder schon bei der Darstellung des allgemeinen Rechtes der

16 So das Verlagsrecht im Verhältnis zum Urheberrecht, aus dem es ge-schöpft ist, an das es heimfällt und mit dem es erlischt.