§ 81. Begriff und Wesen der Persönliclikeitsreclite.
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ihres Wesens noch so kräftig entwickelt sein, so darf man doch wederin dem vermögensrechtlichen Bestandteile den Kern des Rechtes er-blicken 14 noch auch den vermögensrechtlichen Bestandteil als eindurchaus selbständiges Recht von dem Persönlichkeitsrechte abtrennen 15 .
3. Die Persönlichkeitsrechte sind an sich höchstpersönlicheRechte, die in einer bestimmten Person entstehen, an sie gebundenbleiben und mit ihr untergehen. Allein in dem Mafse, in dem ihrGegenstand als unkörperliche Sache einen selbständigen objektivenBestand gewinnt (oben § 31 II 1 b), können sie mancherlei Abwand-lungen ihres höchstpersönlichen Wesens erfahren.
a. Entstehung. Die obersten Persönlichkeitsrechte entstehenals allgemeine gesetzliche Rechte mit der Persönlichkeit selbst. An-dere treten als besondere gesetzliche Rechte mit dem Erwerbe derZugehörigkeit zu einer bestimmten Personenklasse ein. Wieder an-dere werden individuell erworben. Ihr Erwerbstitel kann ein vomWillen unabhängiger Vorgang oder eine fremde Handlung (öffentlicheoder private Verleihung) oder eine eigne Willensthat (Aneignung oderSchöpfung) sein. Im letzteren Falle mufs jedoch bei manchen Per-sönlichkeitsrechten eine öffentliche Feststellung (z. B. Registereintrag)hinzutreten, damit ihr Erwerb, sei es überhaupt sei es mit vollerWirksamkeit, erfolge.
b. Uebertragung. Die Persönlichkeitsrechte sind an sichunübertragbar. Manche Persönlichkeitsrechte können jedoch ganzoder theilweise der Ausübung nach, manche sogar der Substanz nachauf eine andere Person übertragen werden. Einzelne Persönlichkeits-rechte sind zwar nicht für sich, wohl aber in Verbindung mit einemanderen Rechte, zu dem sie in ein Abhängigkeitsverhältnifs gesetztsind, der Uebertragung fähig. Dahin gehören die als Realrechte mit
und der Rechte an Rechten (ib. Anm. 14) ab, so sollte man doch meinen, dafsziun Mindesten die „Rechtsamen“ erst als „Rechte“ irgend einer Gattung konstituirtsein müssen, bevor sie als Objekte gesetzt werden. Oder sollen sich wirklich„Rechte“ und „Recktsamen“ so unterscheiden, dafs jene Objekte haben, dieseObjekte sind?
u Hierzu gelangen Man dry u. Franken a. a. 0. (oben Anm. 1), im Wesent-lichen auch Bekker a. a. 0. S. 84 („Quasivermögensrechte“) und anscheinend auchWindscheid § 41 Anm. 2, § 42 Anm. 1 a. E., § 137 a. E.
15 In dieser Weise zerreifst namentlich Köhler, dem Andere gefolgt sind,das Urheber- und Erfinderrecht in „Individualrecht“ und „Immaterialgüterrecht“.Hierüber ist unten'zu sprechen. Bemerkt sei nur, dafs Köhler hei anderen Per-sönlichkeitsrechten die zugleich Vermögensrechte sind, wie bei dem Firmen- undMarkenrechte, ein Immaterialgüterrecht nicht abtrennt, obwohl doch ein als Gegen-stand des Rechtes vorgestelltes immaterielles Gut auch hier vorhanden ist.
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