Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
706
Einzelbild herunterladen
 

706

Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

sind sie auch durch Klage geschützt, indem sie als absolute Privat-rechte einen im Wege des Civilprozesses durchsetzbaren Anspruchgegen Jedermann auf Anerkennung und auf Unterlassung von Ein-griffen und im Falle ihrer Verletzung auf Wiederherstellung oder Er-satz gewähren * 11 . Wo der staatliche Schutz versagt, tritt gerade zuihrem Schutze das Hecht der Selhsthülfe im vollsten Mafse in Kraft.

2. Die Persönlichkeitsrechte sind als solche keine Ver-mögensrechte. Sie können jedoch gleich den Rechten an an-derer Persönlichkeit (den Familienrechten, den Körperschaftsrechteilu. s. w.) einen vermögensrechtlichen Inhalt aus sich entfalten oder insich aufnehmen. In dem Mafse, in dem ihr so erlangter Vermögens-werth in den Vordergrund tritt, werden sie einer vermögensrecht-lichen Ordnung zugänglich. Immer aber bleibt ihr personenrecht-licher Kern unversehrt. Auch kann ihr vermögensrechtlicher Inhaltoder ein Theil desselben zwar bis zu einem gewissen Grade ver-selbständigt, niemals jedoch völlig aus dem Zusammenhänge des indem personenrechtlichen Kerne geeinten Ganzen gelöst werden 12 .

Manche Persönlichkeitsrechte sind somit zugleich Vermögens-rechte. Insoweit erscheinen sie alsabsolute Vermögensrechte, alsRechte an unkörperlichen Sachen oder, wie man neuerdings zusagen pflegt, alsImmaterialgüterrechte 13 . Mag jedoch diese Seite

Schutz ausgebildct ist, so wird dadurch sein privatrechtliches Wesen keineswegs ver-neint; Bierling, Kritik II 153, Jhering, Geist. III Anm. 447a, Regelsberger I198. Wohl aber wird es dann regelmäfsig an einem Anlasse fehlen, dieses Privat-recht innerhalb des Privatrechtssystems als besonderes Persönlichkeitsrecht aus-zusondern; oben Anm. 8.

11 Pi.Ger. XVIII Kr. 4 S. 19 u. Seuff. XLV Nr. 264 S. 442 (einen mitder Negatorienklage verfolgbaren Anspruch auf Anerkennung des Rechts und Schutzgegen fernere Störung) u. 445 ff.

18 Das Verlagsrecht bleibt Ausflufs des Urheberrechts, wie der väterlicheNiefsbrauch Ausflufs der väterlichen Gewalt oder das Nutzungsrecht am Körper-schaftsgute Ausflufs der Mitgliedschaft.

13 Vgl. oben Anm. 1 a. E. Ganz abweichend will Ileusler, Inst. I 330u. 336 fl'., das Wesen dieser Rechte, die er mit patrimonialen Herrschaftsrechten,Reallasten und Praedialservituten in eine Gruppe vereint, nicht daraus herleiten,dafs sie Rechte an unkörperlichen Sachen sind, sondern daraus, dafs sie seihst alsurkörperliche Sachen gelten. Das deutsche Recht behandle neben unbeweglichenund beweglichen Sachen gewisseRechtsamen,welche das Recht des Inhabersin einem aktiven Einwirken desselben auf die Aufsenwelt zur Erscheinung bringen,als Objekte von Sachenrechten (Eigenthum, dinglichen Rechten, Gewere, dinglicherKlage). SolcheRechtsamen seien nicht einfacheRechte, sondern unkörper-liche Sachen, die im Rechtsleben überhaupt nur als Objekte des Sachenrechts zurErscheinung und Verwerthung gelangen können. Sieht man aber auch von derunrichtigen Fassung des Begriffes der unkörperlichen Sache (oben § 31 Anm. 6)