§ 81. Begriff und Wesen der Fersönlichkeitsrechte. 705
falls erschöpfen die in feste gesetzliche Form gegossenen Persönlich-keitsrechte nicht den an sich hierfür geeigneten Stoff. Vielmehrlassen sie empfindliche Lücken. Zur Ausfüllung solcher Lücken mufsda, wo das Rechtsbewufstsein der Gegenwart dies heischt, auf das all-gemeine Recht der Persönlichkeit zurückgegriffen werden, bis aus ihmein neues besonderes Recht herausgeholt ist 9 .
II. Wesen. Vermöge der Bestimmung ihres Objektes durchHeraushebung eines Bestandteiles der eignen Persönlichkeitssphärebilden die Persönlichkeitsrechte in gleicher Weise, wie die dinglichenRechte, die Forderungsrechte oder die Familienrechte, eine durch ge-meinsame Merkmale ausgezeichnete Gattung von Rechten. DieseGattung umfafst aber mancherlei Arten und Unterarten, die in Folgeder ungleichen Beschaffenheit der durch sie verselbständigten Theileder Persönlichkeitssphäre noch weiter auseinander streben, als diesbei den meisten anderen Gattungen der Rechte der Fall ist. Sindes doch Persönlichkeitsgüter von sehr verschiedenem Range und sehrverschiedener Natur, die als Gegenstände solcher Rechte erscheinen:bald die höchsten äufseren Güter des Menschen, wie Leben, Freiheitoder Ehre, bald blofse Namen und Zeichen; bald die Bedingungen,bald die Erfolge einer besonderen Thätigkeit; bald von aufsen em-pfangene Vergünstigungen, bald die Erzeugnisse eigenster geistigerSchöpferkraft.
1. Die Persönlichkeitsrechte sind Privatrechte. Sie sind jagerade darauf angelegt, der Person in ihrem Fürsichsein einen eignenBereich ihres Selbst zu sichern. Der Staat schützt sie in erheblichemUmfange durch die Strafrechtsordnung und gewährt ihnen zugleich inmannichfacher Weise seinen Verwaltungsschutz 10 . Grundsätzlich aber
den Individuen durch das Verfassungsrecht als Grundrechte zugesicherten Rechtenauf eine bestimmte Art der freien Betätigung der Persönlichkeit, wie Gewissens-freiheit, Recht der freien Meinungsäufserung, Lehr- und Unterrichtsfreiheit, Vereins-und Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, etwa auch Verehelichungsfreiheit, Erwerbvon Grundeigenthum u. s. w.
9 So kann z. B. unter dem Gesichtspunkte eines Eingriffes in das Recht derPersönlichkeit die unbefugte Veröffentlichung der Briefe eines Anderen auch dannals Rechtsverletzung erscheinen, wenn an den Briefen ein Urheberrecht nicht be-steht; Köhler, Jahrb. f. D. XVIII 271 ff., Busch, Arch. XLVII 187, Arch. f. b.R. VII 106 ff, Regelsberger § SO Anm. 10. Ebenso die Anmafsung fremderGewerbezeichen, wenn auch der besondere Markenschutz sich nicht auf sie er-streckt; vgl. unten § 84 VI 3. Vor Allem aber ist der Schutz gegen unlauterenWettbewerb auf das Recht der Persönlichkeit zu stützen; vgl. unten § 82 V S. 715.Unsere Praxis verfährt hier jedoch bisher sehr zaghaft.
10 In gleicher Weise schützt er ja auch das Eigenthum und andere Privat-rechte. — Wenn für ein Persönlichkeitsrecht lediglich dieser öffentlichrechtliche
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierte Deutsches Privatrecht. I. 45