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Viertes Kapitel. Persönlickkeitsreclite.
die Privatrechte und so gut die Rechte an Sachen wie die Rechte anPersonen trägt und begleitet 5 . Inwieweit aber aus ihm besondereRechte herauswachsen oder in ihm der Stoff zu solchen Rechten un-ausgeschieden stecken bleibt, darüber entscheidet die rechtsgeschicht-liche Entwicklung. Und diese Entscheidung ist gerade hinsichtlichder Rechte an der eignen Person im römischen und in unseremRechte ungleich ausgefallen.
Das römische Recht hat besondere Rechte an der eignenPerson nicht ausgeprägt oder doch nicht bewufst anerkannt. Insoweitsolche Rechte stofflich überhaupt vorhanden waren, traten sie ausdem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit nicht heraus. Das Be-dürfnils ihres privatrechtlichen Schutzes wurde durch die auf den all-gemeinen Schutz der Persönlichkeit gerichteten Aktionen und nament-lich in umfassender Weise durch die actio injuriarum befriedigt 8 .
Im deutschen und modernen Recht dagegen sind zahl-reiche Typen von Rechten an der eignen Person zu selbständigerAusgestaltung gelangt. Manche, von ihnen sind durch die neuere Ge-setzgebung in ihrem Sonderdasein so befestigt, dafs sie sich vondem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit nicht minder scharf ab-heben, als das Eigenthum oder die väterliche Gewalt. Die Persön-lichkeitsrechte müssen daher auch begrifflich heute als eine eigneKategorie der besonderen Rechte anerkannt werden und fordern ge-bieterisch die ihnen gebührende Stelle im System 6 7 .
Vieles freilich ist hier noch im Werden. Darum sind die Grenzenzwischen den besonderen Persönlichkeitsrechten und dem allgemeinenRechte der Persönlichkeit zum Theil fliefsend und unsicher 8 . Jedes-
6 Darum kann eine Verletzung des Eigentkums zugleich eine Verletzung desRechtes der Persönlichkeit enthalten, Jhering, Jahrb. f. D. XXIII 185, Regels-berger I 199. Ebenso eine Verletzung staatsbürgerlicher Rechte (z. B. in denFällen des Str.G.B. § 105 ff.)
6 Vgl. insbes. Jhering, Rechtsschutz gegen injuriöse Rechtsverletzungen,Jahrb. f. D. XXIII 155 ff.
7 In den Pandektensystemen wird freilich dieses Bedürfnifs nicht empfunden,weil sie die dem römischen Rechte fremden Rechtsbildungen nur gelegentlich be-rühren. Dies rechtfertigt aber nicht den allgemein gehaltenen Widerspruch vonWindscheid I § 40.
8 Manche Bestandtheile der Privatrechtssphäre sind durch besondere öffentlich-rechtliche Garantien in bestimmter Richtung als selbständige Rechte abgehegt, ohnedafs hiermit zugleich für die Privatrechtsordnung ihre Ausscheidung aus dem all-gemeinen Rechte der Persönlichkeit geboten wäre. Dies gilt z. B. von den Rechtenauf gewisse durch einen besonderen Strafrechtsschutz gesicherte Persönlichkeits-güter, wie Hausfriede, Brief- und Schriftengeheimnils, Gräberruhe, religiöses Ge-fühl, Rechtsfriede; v. Liszt, Grenzgebiete S. 6. Es gilt ferner von zahlreichen