§ 81. Begriff und Wesen der Persönlichkeitsrechte.
703
dualreclite“ genannt * 2 . Sie gehören zu den „absoluten“ Rechten undenthalten daher „Yerbietungsreehte“ gegen Jeden, der unbefugt inden von ihnen abgegrenzten Herrschaftsbereich eingreift. Der Hin-weis auf dieses ihnen mit anderen Rechten gemeinsame Merkmalreicht indefs zur Bestimmung ihres Begriffes nicht aus 3 .
Die Persöulichkeitsrechte unterscheiden sich als besonderePrivatrechte von dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit,das in dem von der Rechtsordnung gewährleisteten allgemeinen An-sprüche besteht, als Person zu gelten (oben § 30 I). Das Recht derPersönlichkeit ist ein subjektives Recht und mufs von Jedermann an-erkannt und geachtet werden. Es ist das einheitliche subjektiveGrundrecht, (las alle besonderen subjektiven Rechte fundamentirt undin sie alle hineinreicht 4 , das daher so gut die öffentlichen Rechte wie
(oben § 29 Anm. 8) S. 198 ff. Roguin, La regle de droit S. 258 ff. — v. Liszt,Strafe. § 81; Die Grenzgebiete zwischen Privatrecht u. Strafrecht (II. V der Beiträgezur Erläut. u. Beurth. des Entw. v. Bekker u. Fischer) S. 4 ff. — Unter den zahl-reichen Gegnern des ganzen Begriffes der Persönlichkeitsrechte sind hervorzuheben:Savigny I 335 ff; Unger, Oest. P.It. I § 60; Gerber, D.P. R. § 219, vgl. auch§ 67; Lahand, Z. f. H.R. XXIII 621 ff; Binding, Strafr. I 169, 718; Jellinek,System (oben § 27 Anm. 1) S. 78. Ferner Mandry in Dollmanns Gesetzg. desK. Bayern V, 2 S. 99 ff u. Civilr. Inh. (oben § 7 Anm. 18) B. II A. IV, derdafür „absolute Verbietungsrechte nicht dinglichen Charakters“ einführt. AeknlicliFranken, D.P.R. S. 115 ff., 154 ff, 402 ff.: absolute Vermögensrechte ohne Ob-jekt, wenn man sie nicht als quasidingliche Rechte an unkörperlichen Sachen vor-stellen will. Auch St ob he III 1 ff. kennt nur „Rechte an immateriellen. Gütern“.Desgleichen Bekker, Band. I § 25 Beil. IV u. Jahrb. f. D. XXX 277 ff., nur„Rechte an unkörperlichen Sachen“.
2 Diesen Namen haben besonders Gareis und Köhler in Aufnahme ge-bracht. Auch das R.Ger. braucht ihn, z. B. VIII Nr. 4 u. Seuff. XLV Nr. 264.Allein nach der Analogie von Ausdrücken wie „Realrecht“, „Personalrecht“ u. s. w.weist der Ausdruck „Individualrecht“ auf das Individuum nicht als Objekt, sondernals Subjekt hin und bedeutet ein seinem Subjekte qua Individuum zustehendesRecht, mithin auch Eigenthum, körperschaftliche Sonderrechte u. s. w. Besser ist dervon Gareis neuerdings (H.R. 4. Aufl. § 49 § 2, Gareis u. Fuchsperger,Komm. S. 447 Anm. 3 u. 589 Anm. 6) vorgeschlagene Name „Individualitäts-rechte“. Doch verdient der Ausdruck „Persönlichkeitsrechte“ schon deshalb denVorzug, weil auch Verbandspersonen Subjekte solcher Rechte sind.
3 Es bedarf daher mindestens noch eines Zusatzes, um die Sachenrechte aus-zuscliliefsen. So suchen sich Mandry u. Franken a. a. 0. (Anm. 1) zu helfen.Man vgl. auch Maurenbrecher, D.P.R. I § 201, wo die Statusrechte als „ding-liche Rechte, die nicht auf Sachen sich beziehen“, gekennzeichnet werden. OderBrunner in Iloltzendorffs Reclitslex. s. v. „Bannrecht“ I 232, wo das Bannrechtzusammen mit Urheber-, Marken-, Firmen- und Patentrecht in die Kategorie der„absoluten Rechte ohne sachenrechtliches Substrat“ verwiesen wird. Alle dieseBegriffsbestimmungen aber befriedigen schon deshalb nicht, weil sie das Objektdes Rechtes durch eine blofse Verneinung bezeichnen.
4 Zutreffend Regelsberger I 198.