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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.

Aufbau der gewerblichen Betriebe und insbesondere der Fabrikbetriebeaus dem Obligationenrechte ins Personenrecht und aus dem Verein-zelungsrechte ins Gemeinschaftsrecht übergehen 16 .

Anerkannt ist eine Personen verbindende Privatgewalt in der.Schiffsgewalt 16 .

Neben solchen im Privatrechte wurzelnden Herrschaftsverbändengiebt es zahlreiche von Hause aus öffentlich rech fliehe Herr-schaftsverbände, die eine mehr oder minder wirksame Personeneinheiterzeugen. Dahin gehören die als Organe des Staates oder eineröffentlichen Körperschaft oder Anstalt eingesetzen Behörden, insoweitsie nicht nach dem Kollegialsystem, sondern nach dem Büreausystemeingerichtet sind 17 . F.benso die als Herrschaftsverbände ausgestaltetenTheileinheiten gröfserer Verbände 18 . Auch bildet heute trotz seinerprivatrechtlichen Grundlage der aus den Ueberbleibseln der Grund-herrschaft hervorgegangeneselbständige Gutsbezirk einen rein öffent-lichen Herrschaftsverband 19 .

V. Rechtsgrundsätze. Die für Gemeinschaften kraft herr-schaftlicher Gewalt im Bereiche des Privatrechtes geltenden Rechts-sätze können, da sie bei dem heutigen Rechtszustande ein zusammen-hängendes System nicht bilden, nur bei den besonderen Rechtsinstituten

15 Dies ist im Gewerberecht zu zeigen. Vgl. auch unten § 92 II 2 a.

16 Darüber handelt vortrefflich E. Wagner, Handb. des Seerechts I 309ff.,inshes. S. 344 ff. Die Schiffsgemeinschaft ist heute rein herrschaftlich geordnet.Im Mittelalter war sie genossenschaftlich organisirt, so dafs die Gesammtlieit dermitfahrenden Personen Trägerin der Schiffsgewalt war und nur deren Ausübungzum Tlieil in den Händen Einzelner lag. Nachdem die Schiffsgewalt auf denSchiffer übergegangen war, erhielt sich eine Einschränkung seiner Machtbefugnissedurch die Befugnisse des Schiffsrathes, bis endlich der Schiffsrath, obschon er bisheute aus dem Leben nicht verschwunden ist, die Bedeutung eines Rechtsinstitutsüberhaupt verlor. Vgl. über diese Entwicklung Wagner a. a. 0. S. 6 ff., auchGoldschmidt, Z. f. H.R. XXXV 321 ff.

17 Vgl. Bernatzik a. a. 0. S. 230 ff. und dazu S. 227 die allgemeinen Be-merkungen über das Vorkommen vonAutoritätsverbänden neben denMajoritäts-verbänden.

18 Wie das Heer und die Heerestheile (insbesondere die Regimenter), dieGerichts- und Verwaltungssprengel u. s. w.

19 Preufs. östl. u. Schlesw.-Holst. L.G.O. § 122127,;Sächs. L.G.O. § 8288.Der Gutsbezirk erfüllt die Funktionen der Ortsgemeinde, entbehrt jedoch der eignenPersönlichkeit. Er ist ein öffentlichrechtlicher Herrschaftsverband, dessen Träger-schaft dem Gutsbesitzer kraft eignen Rechtes' zusteht. Der Gutsbesitzer übt dieVerbandsgewalt entweder in Person oder durch einen Stellvertreter aus. Ehefrauenwerden durch den Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch den Vater,Bevormundete durch den Vormund vertreten. In gewissen Fällen mufs ein stell-vertretender Gutsvorsteher bestellt werden.