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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80 a. Gemeinschaften kraft herrschaftlicher Gewalt.

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dargestellt werden. Hier ist nur die Richtung anzudeuten, in der sichdabei der zu Grunde liegende Gedanke entfaltet.

Ueberall besteht eine personenrechtliche Verbundenheit.Die Persönlichkeit des Gewalthabers erweitert sich durch die Träger-schaft einer Personeneinheit, der die Gewaltunterworfenen mit einemTheile ihrer Persönlichkeit eingeordnet sind. Soweit die einheitlicheGemeinsphäre reicht, werden die verbundenen Personen vom Gewalt-haber beherrscht und vertreten. Möglicher Weise ist er dabei in be-stimmten Fällen an die Mitwirkung der Gewaltunterworfenen oderihrer Repräsentanten gebunden 20 . Seine Herrscherstellung gewährtihm Rechte, legt ihm aber auch Pflichten auf; die Gewaltunterworfenenschulden ihm Gehorsam und Dienst, er selbst schuldet ihnen Schutzund Fürsorge 21 . Als Vertreter der Gemeinschaft ist er mit Ver-tretungsmacht ausgerüstet, aber auch mit Haftung für die Gewalt-unterworfenen belastet; hier wurzeln die meisten Fälle der Haftungfür fremdes Verschulden 22 . Völlig sind die freien Sondersphären derGemeinschaftsangehörigen, in den sonderrechtlichen Bestandteilenaber auch ihre etwa innerhalb der Gemeinschaft begründeten Sonder-sphären der Herrschaft und Vertretung entzogen 23 . Um die Durch-setzung der Herrsehaftsgewalt einerseits, die Erfüllung der mit ihrverbundenen Pflichten andrerseits zusichern und die verbundenenPersonen vor Eingriffen der Verbandsmacht in die Gebiete ihrerfreien Persönlichkeit zu schützen, verwendet die Rechtsordnung inumfassendem Mafse die Mittel des öffentlichen Rechtes 24 .

20 Während dies in den feudalen und patrimonialen Herrschaftsverbändendes Mittelalters die Regel war, finden sich die ersten Anfänge einer gesetzlichenAnerkennung derartiger Einrichtungen in modernen Herrschaftsverbänden in denVorschriften der R.Gew.O. § 134 b Ahs. 3, 134 d und 134h über die Zuständigkeitständiger Arbeiterausschüsse.

21 Das alte deutsche Recht führte die Pflichten des Herrn wie des Dienerstrotz aller Verschiedenheit ihres Inhaltes auf eine gleichartige Grundpflicht deseinen wie des andern zurück: die Pflicht zur Treue.

22 Vgl. Gierke, Genossenschaftsth. S. 803. Näheres im Obligationenrecht.

23 Den aufserhalh jedes Herrschaftsverbandes liegenden freien Sondersphärengehören heute notliwendig die unverzichtbaren Rechte und unabwälzbaren Pflichtendes Individuums an. Sonderrechtsverhältnisse kraft Gemeinschaftsrechtes begegnenauch hier in mannichfaclier Gestalt, wie z. B. vermöge des Familiengüterrechtes inden familienrechtlichen und vermöge des Lohnrechtes oder auch eines Gewinn-betheiligungsrechtes in den geschäftlichen Verbänden.

24 So vermöge der Obervormundschaft gegenüber der Familiengewalt, vermögeder Gesindepolizei gegenüber der hausherrlichen Gewalt, vermöge der Thätigkeitder Seemannsämter gegenüber der Schifisgewalt und vermöge der Gewerbepolizeigegenüber aller geschäftlichen Herrschaftsgewalt.