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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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699
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§ 80 a. Gemeinschaften kraft herrschaftlicher Gewalt. (j9&

Im Leben bricht sich der Gedanke einer personenrechtlichenGemeinschaft zwischen Gewalthabern und Gewaltunterworfenen immerwieder machtvoll Bahn. Die Gesetzgebung hat ihn in wichtigen Folge-sätzen entfaltet. Ihn grundsätzlich anzuerkennen, hat auch sie bishersich nicht entschlossen.

IV. Arten. Somit giebt es im heutigen Privatrechte keine voll-kommen ausgeprägte Rechtsform der herrschaftlichen Gemeinschaft.Es giebt jedoch neben vereinzelten Trümmern älterer Herrschaftsver-bände 10 eine Reihe von Erscheinungen, in denen sich eine thatsäch-lich vorhandene herrschaftliche Gemeinschaft als rechtlich wirksamoffenbart.

Vor Allem rnufs das deutsche Haus noch heute als eine durchdie Hausherrschaft geeinte Gemeinschaft aufgefafst werden. SeineEinheit wird namentlich im Familienrechte wirksam * 11 . Sie äufsertsich zum Theil auch im Gesinderechte und bei sonstigen Vertrags-verhältnissen, mit denen ein Eintritt in die Hausgemeinschaft ver-bunden ist 12 . Zugleich hat sie eine weittragende Bedeutung für dasöffentliche Recht 18 .

Sodann entspringen den geschäftlichen Unternehmungenmannichfach gestaltete Herrschaftsverbände, bei denen der Geschäfts-herr Träger einer Gemeinschaft ist, der auch die dem Geschäfte ein-geordneten Beamten, Gehülfen und Arbeiter angehören. Das Wesendieser Verbände als personenrechtlicher Gemeinschaften findet freilichin der heutigen Rechtsordnung keinen vollen Ausdruck, kommt aberdoch in einer Fülle privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Wir-kungen zur Geltung. So wird die Einheit des Handlungshauses imHandelsrechte wirksam 14 . Vor Allem aber beruht die neueste Ent-wicklung des Gewerberechtes durchweg auf Gedanken, die bei dem

10 Davon ist im Lehnrecht und im Recht der Ritter- und Bauerguter zu reden.

11 Unten Absehn. IV.

12 Anerkannt im Pr. L.R. II, 5. Davon unten Ahschn. III heim Dienstvertrage.

13 Freilich sind es wieder nur zerstreute Rechtssätze, in denen die Thatsachezum Ausdruck gelangt, dafs doch auch heute Staat und Gemeinde nicht blos aufIndividuen, sondern auf Hausstände gebaut sind.

14 Namentlich in der ungleichen Rechtsstellung derHandlungsgehülfen, diedurchAnstellung im kaufmännischen Geschäfte dem vomPrinzipal beherrschtenVerbände alsDiener eingefügt sind, und aller sonstigen Gehülfen des Kauf-mannes; vgl. Cosack, H.R. S. 66. Insoweit bei der Annahme einer eignenRechtspersönlichkeit des Geschäftes (oben § 30 Anm. 10) die Vorstellung dieserpersonenrechtlichen Gemeinschaft mitspielt, läfst sich der verfehlten Konstruktiondas Verdienst einer berechtigten Reaktion gegen die rein individualistische Auf-fassung nicht absprechen.