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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.
III. Geschichte. Die Gemeinschaft kraft herrschaftlicher Ge-walt wurzelt im germanischen Familienrechte. Ihre älteste Er-scheinungsform ist die vom Hausherrn kraft seiner Munt beherrschteund vertretene Hausgemeinschaft 3 . Bei ihrer Erweiterung löste siesich von der häuslichen Lebensgemeinschaft ab und entfaltete sicli ineiner Fülle von Herrschaftsverbänden 4 , die später zum Theil in an-staltliche Verbandspersonen übergingen 5 , im Uebrigen aber als per-sonenrechtliche Herrschaftsverhältnisse fortbestanden 6 . Viele derartigeGemeinschaften, wie namentlich der Lehnsverband und der gutsherr-lich-bäuerliche Verband, wurden in neuerer Zeit zertrümmert. Dochbildeten sich in Gestalt der modernen wirtschaftlichen Unterneh-mungen neue Herrschafts Verhältnisse aus, die ihrer tatsächlichen Be-deutung nach nichts Anderes als personenrechtliche Gemeinschaftenkraft herrschaftlicher Gewalt sind 7 .
Die Theorie suchte unter dem Einflüsse des römischen Beeiltesalle diese Verhältnisse rein individualistisch zu konstruiren. Auch dieAnläufe zu einer anderen Auffassung in der Naturrechtslehre hattenhier keinen bleibenden Erfolg 8 . Noch heute ist unserer Privatrechts-wissenschaft der Begriff einer personenrechtlichen Gemeinschaft kraftHerrschaftsgewalt fremd. Wo man eine personenrechtliehe Gewaltanerkennt, übersieht man doch das Dasein einer Gemeinschaft, so dal'sselbst die Einheit des deutschen Hauses verloren zu gehen droht 9 .Aufserhalb des Familienrechtes aber erblickt man in den Herrschafts-verhältnissen überhaupt nur obligationenrechtliche Beziehungen zwischenunverbundenen Personen.
überall da, wo sich innerhalb des Herrschaftsverbandes eine Genossenschaft derdienenden Leute aushildete; Gierke, Genossensckaftsr. I § 15 u. 20—23.
3 Gierke a. a. 0. I 15 ff.; Brunner B.G. I § 12; Schroeder R.G.S. 320 ff.
4 Gierke a. a. 0. I § 11 ff., II 42 ff, 406 ff, Brunner R.G. I 137 ff.,.II 258 ff
5 Oben § 58 III 2 u. § 77 II.
6 Gierke a. a. 0. II 970. So neben der Hausherrsckaft die Ilerrschafts-verkältnisse kraft Vassallität, Yogteipflichtigkeit, Hörigkeit oder Leibeigenschaft,,aber auch die Herrschaft über freies Gesiude, Gesellen und Lehrlinge.
7 Gierke a. a. 0. I 1036 ff, Soziale Aufgabe S. 40 ff
8 Das Naturrecht konstruirte den Herrsckaftsverband als eine „societasinaequalis“ mit „persona repraesentativa“ des Herrn und wandte diese Konstruktion,die seit Hobbes für den Staat üblich geworden war, auch auf die „societaspaterna“ und die „societas herilis“, sowie auf die aus ehelicher, elterlicher undherrschaftlicher Gesellschaft zusammengesetzte „societas domestica“ an; vgl. z. B.Hert, Opusc. II, 3 p. 41 ff sect. I, Achenwall II § 32 ff.
9 Vgl. darüber Gierke, Das deutsche Haus und der Entwurf eines kürg.Gesetzb., Jahresbericht XXXII der Berliner juristischen Gesellschaft S. 23 ff