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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80 a. Gemeinschaften kraft herrschaftlicher Gewalt.

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Grundsätzen 166 . Bis zu ihrer Beendigung wirkt auch hier das ge-löste personenrechtliche Band nach 167 .

§ 80a. Gemeinschaften kraft herrschaftlicher Gewalt.

I. Begriff. Gemeinschaft kraft herrschaftlicher Gewalt nennenwir ein Gemeinschaftsverhältnifs, das zwischen mehreren Personen inFolge einer personenrechtlichen Ueber- und Unterordnung besteht.

II. Wesen. Zum Träger der einheitlichen Gemeinsphäre isthier allein eine herrschende Person berufen, in der nach innen undnach aui'sen die im Bereiche der Verbundenheit geltende Personen-einheit zur rechtlichen Erscheinung kommt. Gleichwohl liegt ein Ge-meinschaftsverhältnifs vor, das sich nach innen in gegenseitigenRechten und Pflichten zwischen dem Gewalthaber und den Gewalt-unterworfenen offenbart, nach aufsen aber darin zu Tage tritt, dafsdie Darstellung der Personeneinheit durch den Gewalthaber eine Ver-tretung der Gewaltunterworfenen einschliefst 1 . Das Wesen einersolchen Gemeinschaft wird im Sinne der gesammten Hand abge-wandelt, jedoch keineswegs aufgehoben, wenn die herrschaftliche Ge-walt durch eine Betheiligung der unterworfenen Gesammtheit an ihrerAusübung beschränkt ist 2 .

166 So auch mit den erforderlichen Abwandlungen H.G.B. Art. 130132,Entw. II § 673674. Eine durchaus eigenartige Form der Auseinandersetzungdagegen hat das deutsche Recht in demSetzen zu Gelde ausgebildet, das ins-besondere bei der Rhederei früher weit verbreitet war und heute noch in Mecklen-burg gilt, partikularrechtlich aber auch bei anderen Gemeinschaften begegnet.Vermöge dieses Setzungsrechtes kann die überstimmte Minderheit der Theilhabereinen Geldbetrag bestimmen, für den die Mehrheit das Gemeinschaftsobjekt ent-weder übernehmen oder überlassen mufs. Vgl. Beseler, Z. f. D. R. XVIII294 ff., St ob he, Z. f. R.G. IV 226 u. 227, D.P.R. § 81 Anm. 13 u. § 82 Anm. 14,R. Wagner, Beiträge zum Seerecht, Riga 1880, S. 1 ff.

167 H.G.B. Art. 130 Abs. 24 u. dazu R.O.H.G. XV Nr. 60; Entw. II § 674.Die personenrechtliche Gemeinschaft zwischen der Gesellschaft und dem aus-geschiedenen Gesellschafter beschränkt sich indefs auf die Abwicklung der schweben-den Verhältnisse. Im Uebrigen steht der ausgeschiedene Gesellschafter auch hin'sichtlich der im Gesellschaftsverhältnisse wurzelnden Rechte und Pflichten sofortnach der Lösung des Bandes der Gesellschaft als Dritter gegenüber; R.O.H.G. XVNr. 49, R.Ger. VII Nr. 31, XI Nr. 124, Seuff. XLI Nr. 284. Darum ist aucheine hinsichtlich der vor dem Ausscheiden schon abgewickelten Geschäfte fort-dauernde Gemeinschaft nur eine gewöhnliche Kommunion; R.Ger. XV Nr. 19. Vgl.Behrend, II.R. I 559, Gierke a. a. O. S. 492 Anm. 12.

1 So war es bei der germanischen Munt (oben § 33 S. 296 Anm. 56) und soblieb es bei aller deutschrechtlichen Herrschaftsgewalt.

2 Eine solche Einschränkung erfuhr die herrschaftliche Gewalt regelmäfsig