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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Personenrocktliche Gemeinschaften.

Die Verwirklichung der Auf lösungsfolgen vollzieht sich beiden auf ein Vermögensganzes gerichteten Gemeinschaften, bei denensie oft eine Fülle von Einzelhandlungen fordert, regelmäfsig in einembesonderen Auseinandersetzungsverfahren (Liquidation), das noch vonder für diesen Zweck fortgeltenden Ordnung der beendigten Gemein-schaft zur gesammten Hand beherrscht wird 161 . Inzwischen bestehtdie objektive Einheit des Gemeinschafts Vermögens behufs seiner Be-reinigung und endlichen Zerstörung fort 162 . Aber auch die personen-rechtliche Verbundenheit bleibt in dem für die Auseinandersetzung er-forderlichem Umfange erhalten 168 . Somit geht die Gemeinschaft zurgesammten Hand zunächst in eine Liquidationsgemeinschaft über, dieeiner Genossenschaft in Liquidation stark ähneln kann und nur ebennicht das Nachleben einer Verbandsperson, sondern die Nachwirkungeiner Personeneinheit zum Ausdruck bringt 164 .

Wirdeine Gemeinschaft zur gesammten Hand theilweise auf-gelöst, so greifen neben den Regeln über Veränderung die Regelnüber Beendigung der Gemeinschaft Platz 165 . Die Auseinandersetzungzwischen der fortbestehenden Gemeinschaft und dem ausgeschiedenenTheilhaber erfolgt im Zweifel nach den bei der Auflösung geltenden

schaftlicke Antheilsrechte (oben Anm. 72) in praesente ideelle Antheile mit Theilungs-ansprucli um; Wertkantkeile gewähren aber nur einen Anspruch auf Werththeilungdurch Auseinandersetzung in Gelde (Gierke a. a. 0. S. 504), wenngleich Natural-theilung, auf die sonst auch Antheile an einem Vermögensganzen im Zweifel einRecht geben, auch hier vereinbart werden kann (a. a. 0. S. 490 Anm. 2). Ebensotreten nun die den Theilliabern für den Auflösungsfall obliegenden subsidiärenDeckungspflichten in Kraft (a. a. 0. S. 504 Anm. 4, Entw. II § 670 Abs. 2).

161 Gesetzlich geregelt für Handelsgesellschaften durch II.G.B. Art. 133145,172, 205206. Dazu Entw. II § 667670. Ueber Liquidation der RhedereiR. Wagner a. a. O. S. 194 ff. Ueber Liquidation der ehelichen GütergemeinschaftGierke a. a. 0. S. 431 Anm. 1. Die Liquidation ist jedoch auch bei Handels-gesellschaften nicht obligatorisch, tritt vielmehr nur mangels anderer Vereinbarungein; a. a. 0. S. 489 Anm. 3. Im Falle des Konkurses wird sie stets durch dasKonkursverfahren ersetzt; II.G.B. Art. 122, Ivonk.O. § 198200.

162 Gierke a. a. 0. S. 491, 504, 517, 562. In gesteigertem Mafse bei derAktienkommanditgesellschaft nach II.G.B. Art. 201202.

163 Gierke- a. a. 0. S. 490 ff., 571 ff., 590 ff.; für die Rhederei R.Ger. XINr. 39; vgl. Entw. II § 667 Abs. 2. Ebenso während des Konkurses; R.Ger.XVI Nr. 69, XXVIII Nr. 28.

164 Von einemfingirten Fortbestände (R.O.II.G. IX 84, X 89, XXIV 145,R.Ger. V 9, XXXII Nr. 63) sollte man auch hier nicht sprechen; besser Seuff.XLI Nr. 35, XLIV Nr. 201.

165 So in den oben Anm. 136 angeführten Fällen; bei der Kommanditgesell-schaft und der Aktienkommanditgesellschaft auch in den Fällen des H.G.B. Art.171 u. 203.