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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80. Gemeinschaften zur gesannnten Hand.

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die von dem Dasein der Personeneinheit unabhängigen Rechte undPflichten der Gemeinschaft als Rechte und Pflichten der nunmehrihrer bisherigen Verbundenheit entledigten Gemeiner oder ihrer Erbenund sonstigen Rechtsnachfolger fort. Es ist möglich, dafs sie soforteiner neuen Verbundenheit verfallen und somit auf eine an die Stelleder erloschenen Personeneinheit tretende andere Personeneinheit über-gehen 150 . Es ist auch möglich, dafs sie sich zu alleinigem Rechteoder alleiniger Pflicht eines einzigen verbleibenden Gemeiners zusammen-ziehen 157 . Im Uebrigen verwandelt sich, soweit nicht etwa dasGemeinschaftsobjekt durch eine mit der Auflösung verknüpfte rechts-geschäftliche Uebertragung seinem bisherigen Subjekte ganz entfremdetwird 158 , die Gemeinschaft zur gesannnten Hand in eine ihr entsprechendeGemeinschaft unter unverbundenen Personen 159 . Hierbei werden nun-mehr neben sonstigen Sonderrechtsverhältnissen vor Allem die fin-den Auflösungsfall begründeten anwartschaftlichen Sonderrechte undSonderpflichten der einzelnen Tlieilhaber wirksam 16 °.

oder der Liquidation, ein ilir eingeräumter Niefsbrauch. Vgl. auch über Erlöschenvon Gebrauchs- und Nutzungsrechten der Gesellschaft an den ihr überlassenenGegenständen eines Gesellschafters Entw. II § 668.

156 So z. B. bei dem Uebergange des Vermögens der ehelichen Gütergemein-schaft auf eine an ihre Stelle tretende (sie nicht blofs fortsetzende) Hausgemein-schaft (Gierke a. a. 0. S. 429 ff.) oder eine preufsischrechtliche Erbengemeinschaft;auch bei dem Ersätze einer aufgelösten Handelsgesellschaft durch eine neu er-richtete gleichartige oder umgebildete Handelsgesellschaft (a. a. 0. S. 480 Anm. 3u. 490 Anm. 1, R.O.H.G. VI 112 ff., NIX 22 ff, R.Ger. XXXII Nr. 12).

157 So bei der ehelichen Gütergemeinschaft im Falle einer durch den Todeines Ehegatten eintretenden Konsolidation, sowie in anderen Fällen einer Kon-solidation in der Hand des letzten Gemeiners; vgl. oben Anm. 8385. Ebensobei der Rhederei im Falle der Vereinigung aller Schiffsparten in Einer Hand;R. Wagner I 193. Auch bei einer Verbindlichkeit zur gesammten Hand, wennalle Schuldner bis auf Einen wegfallen.

158 Wie z. B. Uebertragung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen auf einanderes Rechtssubjekt. Hierher gehört auch die Uebernahme des Gesellschafts-geschäftes durch einen Gesellschafter (Gierke a. a. 0. S. 480 Anm. 1) oder dieUmwandlung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eineAktiengesellschaft (R.O.II.G. XXV Nr. 68, für die AktienkommanditgesellschaftII.G.B. Art. 206 a).

169 Somit entsteht Miteigenthum oder sonstige Mitberechtigung oder Mitver-pflichtung nach Antheilen (R.Ger. XXI Nr. 47) oder auch solidarische Berechtigungoder Verpflichtung; jedoch, soweit die Einheit eines Sondervermögens fortbesteht,auch jetzt nur an dem Vermögen als Ganzem (Gierke a. a. 0. S. 504 Anm. 1)und, soweit die ehemalige Verbundenheit nachwirkt, auch jetzt nur in der hier-durch bewirkten Gebundenheit.

160 Anwartschaftliche Ansprüche auf einzelne Bestandtheile des Gemeinschafts-vermögens (oben Anm. 69) setzen sich nun in praesente Sonderrechte, anwart-