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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.
Bei vielen Gemeinschaften aber kann auch ein einzelner Gemeinerdurch einseitige Willenserklärung, sei es nun ohne Weiteres oder nachgehöriger Kündigung oder aus bestimmten Gründen, die Auflösungherbeiführen 1B0 . Andere Gemeinschaften können durch Mehrheits-beschluis aufgelöst werden 151 . Eine Aufhebung der Gemeinschaftdurch fremde Handlung begegnet sowohl als Ausfiufs privater Willens-macht 132 wie als obrigkeitliche Verfügung 158 .
Die Wirkung der Beendigung ist Wegfall der gesammten Handund der durch sie erzeugten personenrechtlichen Verbundenheit 154 .Mit der Personeneinheit erlöschen zugleich alle an ihr Dasein ge-knüpften Rechte und Pflichten der Gemeinschaft 15B . Dagegen bestehen
aufgehoben werden, während Partikularrechte hierfür Schranken ziehen; Gfierkea. a. 0. S. 375 Anm. 4. — Keine Verfügung über ihren eignen Bestand habenauch kollektive oder kollegiale Organe.
160 Ohne Weiteres kann mangels anderer Abrede jeder Miterbe die Auflösungder Erbengemeinschaft, jeder Theilhaber die Auflösung der zufälligen Rechts-gemeinschaft fordern; oben Anm. 88. Die eheliche Gütergemeinschaft kann einEhegatte aus bestimmten Gründen, die fortgesetzte Hausgemeinschaft der über-lebende Ehegatte ohne Weiteres, ein Kind aus bestimmten Gründen zur Auflösungbringen; Gierke a. a. 0. S. 390 Anm. 3 , 412, 427. Bei der Handelsgesellschafthat jeder Gesellschafter eine Auflösungsklage aus wichtigen Gründen und, wenndie Gesellschaft auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit eingegangen ist, einfreies Kündigungsrecht; die Auflösung kann jedoch durch Fortsetzung der Gesell-schaft unter Austritt oder Ausschlufs eines Gesellschafters abgewandt werden;H.G.B. Art. 123 Abs. 1 Z. 6 u. Abs. 2, 124—125, 127- 128, Gierke a. a. 0.S. 485 Anm. 3 u. 486 Anm. 1. Aehnliches will für jede Gesellschaft Entw. II§ 661—662, 671—672 bestimmen.
151 So die Rhederei; H.G.B. Art. 473. Bei der Aktienkommanditgesellschafthat nur die mit Mehrheit beschliefsende Versammlung der Kommanditaktionäre diehei der Kommanditgesellschaft jedem einzelnen Kommanditisten zustehende Machtüber den Gesellschaftsbestand; II.G.B. Art. 186 u. 199.
162 So in Folge des dem Privatgläubiger eines Handelsgesellschafters gesetzlichverliehenen und verbürgten Kündigungsrechtes; H.G.B. Art. 123 Z. 3, 126, 132;vgl. Entw. II § 663. Man denke auch an den Widerruf einer Kollektivprokura-oder sonstiger kollektiver Vertretungsmacht.
168 Z. B. bei der Ehescheidung. Aber auch bei der Schliefsung von Vereinen,die nicht als Körperschaften anerkannt sind.
154 Ueber den Zeitpunkt des Eintrittes dieser Wirkung und die Möglichkeit,dafs mangels gehöriger Kundmachung der Auflösung das nach innen entkräfteteGesammthandsverhältnifs nach aufsen noch fortwirkt, vgl. Gierke a. a. 0. S. 488Anm. 1, auch S. 375 Anm. 4.
166 So insbesondere der Regel nach die personenrechtlichen Verhältnisse;,a. a. 0. S. 488 Anm. 2. Aber auch etwaige höchstpersönliche Vermögensrechte.Daher erlischt z. B. mit der Auflösung einer Handelsgesellschaft ein ihr gewährterZollkredit und eine für sie geleistete Bürgschaft; Seuff. XLVII Nr. 213. Ebenso,und nicht, wie R.Ger. XVI Nr. 1 annimmt, erst mit Beendigung des Konkurses