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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.

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7. Die Beendigung der.Gemeinschaften zur gesammten Handerfolgt durch Vorgänge, denen entweder eine gesetzliche Regel oderdie vereinbarte Gemeinschaftsordnung Beendigungskraft verleiht. Dahingehören sowohl vom Willen unabhängige Ereignisse wie menschlicheHandlungen. Beendigungsgründe der ersten Art können die Gemeinschaftim Ganzen treffen; so die Erreichung des der Gemeinschaft gesetztenLebenszieles 145 , der Wegfall des Gemeinschaftsobjektes 140 und beimanchen Gemeinschaften der Gemeinschafskonkurs 147 . Sie könnenaber auch in der Person eines Gemeinere eintreteu, indem mancheGemeinschaften durch den Tod oder auch den Konkurs oder die Ent-mündigung eines Gemeinere erlöschen 148 . Eine Beendigung der Ge-meinschaft durch eine darauf gerichtete Handlung kann von den Ge-meinem selbst oder von einem Dritten bewirkt werden. Die Gemeinerselbst können, insoweit nicht ihr Band ihrer Verfügung überhauptentzogen ist, die Gemeinschaft durch Willenseinigung auf lösen 149 .

sogar bei der offenen Handelsgesellschaft, bei der jedoch rechtlich jeder noch sosehr erleichterte Personenwechsel eine wesentliche, dem Eintragungszwange unter-worfene Bestandsveriindernng bleibt; Gierke a. a. 0. S. 480 Anm. 2.

145 Auflösung jeder Gesellschaft durch Ablauf der ihr gesetzten Zeit, falls sienicht stillschweigend fortgesetzt wird (II.G.B. Art. 123 Z. 5, Entw. II § 662); des-gleichen durch Erreichung des vereinbarten Zwecks oder Eintritt der Unmöglichkeitseiner Erreichung (Entw. II § 664).

140 Auflösung der Rhederei durch Untergang oder Verlust des Schiffes(R. Wagner I 193), der Eigenthumsgemeinschaft durch Untergang oder Verlustder Sache, der Forderungs- und Schuldgemeinschaft durch Erlöschen der Obli-gation , der Konkursgläubigergemeinschaft durch Wegfall des Beschlagsrechtes(Kollier a. a. 0. S. 437).

141 Konkurs der Handelsgesellschaft nach II.G.B. Art. 123 Z. 1; vgl. Gierkea. a. 0. S. 486, 489, 552 Anm. 3, 562 ff., Köhler a. a. 0. S. 314 ff. An sichwirkt der Gemeinschaftskonkurs keineswegs beendigend, versetzt vielmehr nur dieGemeinschaft als Personeneinheit in die Rechtsstellung eines Gantschuldners. Vgl.insbes. über den Konkurs der ehelichen Gütergemeinschaft gegen R.Ger. VIII Nr. 26Gierke a. a. 0. S. 399 Anm. 1 u. seitdem auch Köhler a. a. 0. S. 70.

148 Der Tod eines Ehegatten beendigt nothwendig die eheliche GemeinschaftIjedocli möglicher Weise mit verändertem Fortbestände der von ihr erzeugten Güter-gemeinschaft), der Tod des überlebenden Ehegatten oder des einzigen Kindes diefortgesetzte Hausgemeinschaft. Durch den Tod eines Gesellschafters erlischt mangelsanderer Abrede nach gemeinem Recht (nicht dagegen nach preufs. R.) jede Gesell-schaft; oben Anm. 140141. Die Handelsgesellschaft endet mangels anderer Ab-rede durch Tod oder Entmündigung eines offenen Gesellschafters (nicht aber einesKommanditisten) und durch Konkurs eines offenen Gesellschafters oder eines Komman-ditisten (nicht aber eines Kommanditaktionärs); H.G.B. Art. 123 Z. 23 u. 170. Auchdie Kollektivprokura endet durch Wegfall eines Trägers; Behrend II.R. I 369.

149 Die eheliche Gemeinschaft ist der vertragsmäfsigen Auflösung entrückt,die aus ihr entsprungene Gütergemeinschaft kann gemeinrechtlich durch Vertrag