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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.

sondern bleibt vor Allein auch eine etwaige Sonderhaftung für diebereits entstandenen Sammtverbindliehkeiten bestehen 138 .

Diese Fähigkeit zum Fortbestände mit veränderter Trägerschaftist jedoch bei den verschiedenen Typen der Gemeinschaft zur ge-sammten Hand sehr ungleich entwickelt. Bei den familienrecht-lichen Gemeinschaften wird sie durch das Familienrecht bestimmt 189 .Dagegen kann sie bei den verkehrsrechtlichen Gemeinschaften, soweitnicht zwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen, vertragsmäfsigbegründet, erweitert oder verengert werden. Der Gesellschaft desbürgerlichen Rechtes eignet sie nach gemeinem Recht überhaupt nurkraft besonderer Vereinbarung 14 °, dagegen nach Landesrechten schonkraft gesetzlicher Regel 141 . Den Handelsgesellschaften wird sie durchdas Gesetz selbst in einem für die verschiedenen Gesellschaftsformenje nach dem Uebergewichte der personenrechtlichen oder vermögens-rechtlichen Seite der Theilhaberschaft ungleich bemessenen Umfangeunter Gestattung vertragmäfsiger Erweiterung oder Verengerung bei-gelegt 143 . Bei den auf vermögensrechtliche Antheile gebauten Ge-meinschaften ist der Wechsel der Theilhaber, soweit er zulässig ist,der gesetzlichen Regel nach überhaupt nur eine unwesentliche Ver-änderung 143 . Durch Vertrag kann aber auch eine an sich auf die Ver-bindung bestimmter Personen berechnete Gemeinschaftsform dergestaltumgebildet werden, dafs der Wechsel der Personen zu einer un-wesentlichen Veränderung herabsinkt 144 .

138 Pr.L.R. I, 17 § 301; H.G.B. Art. 146149 u. dazu Gierlce a. a. 0.S. 561 ff.; H.G.B. Art. 442.

139 Eine blofse Veränderung der bisherigen ehelichen Gütergemeinschaft istdie echte fortgesetzte Gütergemeinschaft, Gierke a. a. 0. S. 416 Anm. 1. Diefortgesetzte Hausgemeinschaft verändert sich durch Ausscheiden eines Kindes oderEinrücken von Kindeskindern. Bei der Erbengemeinschaft entscheidet das Erbrecht.Näheres im Familien- und Erbrecht.

140 Im Gegensatz zum römischen Rechte kann heute auch nach gemeinemRechte die Gesellschaft vertragsmäfsig so verfestigt werden, dafs sie beim Hinzu-tritt eines Gesellschafters dieselbe bleibt und das Ausscheiden eines Gesellschaftersüberdauert; oben § 76 Anm. 3031. Ebenso nach Sächs. Gb. § 1383 u. 1386,Entw. II § 665, 671672.

141 So in weitem Umfange nach Pr.L.R. I, 17 § 269 ff. u. 278 ff., in ge-ringerem Umfange auch nach Oesterr. Gb. § 1207 u. 1210.

142 Vgl. Gierke a. a. 0. S. 478 - 484.

143 So bei der Rhederei nach H.G.B. Art. 472; bei der engeren Gemeinschaftder Kommanditaktionäre oder einer Klasse von Aktionären; bei der Konkurs-gläubigergemeinschaft und anderen Gläubigerverbänden (R.Ger. XXII Nr. 11, XXXINr. 17); bei der zufälligen Rechtsgemeinschaft (Entw. II § 682, 683, 687, 691).

144 So bei den oben Anm. 41 u. 43 erwähnten Gesellschaften. Thatsächlich