§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.
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keiten, dal's sie einen Weclisel der verbundenen Personen überdauernund somit als dieselbe Personeneinheit mit veränderter Trägerschaftfortbesteheu kann. Die gesammte Hand kann sich durch Einfügungeines neuen Gemeinere erweitern oder durch Ausscheidung eines bis-herigen Gemeinere verengern oder den Ersatz eines Gemeinere durcheinen kraft Erbganges oder Sondernachfolge an seine Stelle rückendenGemeiner zulassen. Von einer solchen Veränderung bleiben alleRechtsverhältnisse der Personeneinheit als solcher unberührt 183 . DieTrägerschaft der Personeneinheit aber wird dergestalt verändert, dafsder neu verbundene Gemeiner ohne Weiteres Mitträger aller Rechteund Mickten der Gemeinschaft wird 134 und der ausscheidende Ge-meiner ohne Weiteres aufhört, Mitträger dieser Rechte und Pflichtenzu sein 13ß . Nur erlischt insoweit, als das Gemeinschaftsverhältnifs■Sonderrechte oder Sonderpflichten erzeugt hat, die Theilhaberscliaftnicht ohne Rückstand. Insbesondere werden nunmehr zu Gunsten desehemaligen Theilhabers oder seiner Rechtsnachfolger die für diesenFall begründeten anwartschaftlichen Sonderrechte wirksam 180 . Undzu Lasten des ehemaligen Theilhabers oder seiner Rechtsnachfolgertreten nicht nur etwaige anwartschaftliche Sonderpflichten in Kraft 137 ,
änderungen als wesentlich zu erachten; somit auch Aenderung der Firma, Ver-legung des Sitzes, Aenderung der Vertretungsverhältnisse, bei der Aktienkommandit-gesellschaft jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages; Gierke a. a. 0. S. 477.
133 Die veränderte Gemeinschaft kann daher ihren Namen oder ihre Firmafortführen und behält die sonst ihr zustehenden Personenrechte; sie setzt die bis-herigen Vermögensrechte und Vermögenspflichten unmittelbar und ohne jeden Da-zwischentritt einer Succession fort (R.O.II.G. VIII 178 ff., R.Ger. IX 148 ft’.), daherauch an Liegenschaften ohne Auflassung oder Bucheintrag (Gierke a. a. 0. S. 516);■sie bleibt im Falle der Veränderung während eines Prozesses die alte Prozefs-partei (a. a. 0. S. 594, R.O.II.G. XX 181).
134 Eine wichtige Folgerung hieraus zieht II.G.B. Art. 113; dazu Gierkea. a. 0. S. 478, R.Ger. XVI Nr. 11 (bes. S. 57 u. 59). Vgl. auch II.G.B. Art. 471,Entw. II § 682, 684, 691.
135 Vgl. II.G.B. Art. 127 u. 130, R.O.II.G. VIII Nr. 47; H.G.B. Art. 471;Entw. II § 673.
130 So der Schichttlieil des aus der fortgesetzten Hausgemeinschaft aus-scheidenden Kindes (Gierke a. a. 0. S. 412 ff., 427 ff.), der Werthantheil des aus-sclieideuden Handelsgesellschafters (II.G.B. Art. 130—132), im Zweifel auch derAntlieil des Gesellschafters bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (l’r.L.R.1, 17 § 293 ff., dazu Entw. II § 673 oben Anm. 83). Vielfach sind aber anwart-schaftliche Sonderrechte zwar für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft, jedochnicht für den Fall des Ausscheidens eines Gemeiners durch Tod, Austritt oderAussclilufs oder doch nicht für jeden dieser Fälle begründet; vgl. oben Anm. 83 — 85.
137 So die einem negativen Antheile entsprechende Deckungspflicht des aus-scheidenden Gesellschafters; Gierke a. a. 0. S. 499 ff, Entw. II § 673 Abs. 2.
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