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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel, Personenrechtliche Gemeinschaften.

Die Wirkungen einer Handlung, die als Handlung der Per-soneneinheit gilt, treten für und wider die Fersoneneinheit ein, sodafs durch sie die verbundenen Personen im Bereiche ihrer Ver-bundenheit unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, dagegen in ihrengetrennten Einzelbereichen weder berechtigt noch verpflichtet werden.Somit werden zwar je nach der Erstreckung des Gemeinsehaftsver-hältuisses in die Sondersphären der Gemeiner durch Gemeinschafts-handlungen auch Sonderrechte oder Sonderpflichten der Einzelnenbegründet, umgestaltet oder aufgehoben 129 . Allein in ihren sonder-rechtlichen Bestandteilen sind auch die im Gemeinschaftsverhältnissewurzelnden Rechte und Pflichten der Einzelnen sowohl der Vertretungwie der Beherrschung durch die gesammte Hand entzogen 130 . Unddie aufsei'gemeinschaftlichen Verhältnisse der Gemeiner werden vonden Gemeinschaftshandlungen überhaupt nicht berührt 181 .

6. Eine V e r ä n d e r u n g der Gemeinschaft zur gesummten Handunter Fortbestand ihrer Personeneinheit ist auf mannichfache Weisemöglich 133 . Insbesondere aber gehört es zu ihren Eigenthiimlich-

a. a. 0. S. 574 ff. Oder bei der Konkursgläubigerschaft mit Gläubigerversammlung,Gläubigerausschufs und Konkursverwalter; Kollier a. a. 0. S. 399 ff.

129 Insbesondere werden, obsclion kraft der gesammten Hand nur die Ge-meiner insgesammt mit ihrem Gemeinscliaftsvermögen haftbar werden, kraft ihreretwaigen Sonderhaftung zugleich die Einzelnen für sich antlieilig oder solidarisch,beschränkt oder unbeschränkt, prinzipaliter oder subsidiär durch die Gemeinschafts-handlungen verpflichtet. Inwieweit aber lediglich eine Haftung mit dem Gemein-schaftsvermögen oder überdies eine Sonderhaftung eintritt und welcher Art imletzteren Falle die Sonderhaftung ist, richtet sich tlieils nach der Beschaffenheit derGemeinschaft und ihres Sondervermögens, theils nach den Kegeln des Obligationen-rechtes. Vgl. unten Abschn. II Kap. I u. Abschn. III Kap. I.

130 So erstreckt sich die handelsgesellschaftliche Vertretungsmacht nicht aufdie Vertretung der Gesellschafter als solcher (R.Ger. II Nr. 10, Gierke a. a. 0.S. 583 ff.) und die Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen nicht auf dieAntlieile der Gesellschafter (a. a. 0. S. 501). Vgl. über die Sicherung der Sonder-rechte gegen Eingriffe der Gemeinschaft bei der Rhederei R.O.H.G. XIV 418 ff. u.

R. Wagner a. a. 0. S. 212 ff, bei der Konkursgläubigergemeinschaft Köhlera. a. 0. S. 388 ff, bei der preufsischrechtlichen Gemeinschaft Pr. L.R. I, 17 § 11und hinsichtlich der Erbengemeinschaft Dernburg III § 239 u. Förster -Eccius IV § 271, bei der fortgesetzten Hausgemeinschaft Gierke a. a. 0. S. 426Anm. 1 u. 428 Anm. 1.

131 So auch bei der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Ehegatten; a. a. 0.

S. 381 Anm. 2. Ebenso bei der Handelsgesellschaft; a. a. 0. S. 539 ff. u. 548 ff.

132 Die Veränderungen, mögen sie durch Handlungen oder vom Willen un-abhängige Ereignisse bewirkt werden, lassen sich hier wie bei den Körperschaften(oben § 69 II) in wesentliche und unwesentliche eintlieilen, je nachdem sie denrechtlichen Zustand der Personeneinheit als solcher ergreifen oder nicht. Bei derHandelsgesellschaft sind jedenfalls alle in das Handelsregister einzutragenden Yer-