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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80. Gemeinschaften zur gesammten llanil.

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Wo es eines Beschlusses nicht bedarf, wird der Gesammtwille balddurch den Entsehlufs eines Gemeinschaftshauptes, bald durch den Ent-schlufs jedes Gemeiners oder bestimmter Gemeiner gebildet 125 . Fastimmer liegt die Willensausführung' in der Hand eines verwaltendenHauptes oder eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführer 13 °.Andrerseits sind vielfach alle oder einzelne Gemeiner oder ein re-präsentativer Ausschufs zu einer Aufsichtsführung berufen 12 7 . Indemeine derartige Vertheilung der durch die gesannnte Hand vergemein-schafteten Willensmacht ein für alle Mal gesetzlich oder vertragsmäfsiggeordnet wird, nähert sich die innere Einrichtung der Gemeinschafteiner körperschaftlichen Verfassung und erweckt nicht selten denSchein einer gemeinheitlichen Organisation 128 .

i 2 B j n jx-gend einem Umfange gilt überall, wo ein Haupt der Gemeinschaft an-erkannt ist (oben Anm. 113), der Willensentschlufs dieses Hauptes als Gemein-schaftswille. Daneben kann aber ein zur Mitverwaltung berufener anderer Gemeinerin seinem Verwaltungsbereiche einen Gemeinschaftswillen bilden. So neben demim Allgemeinen mit entscheidender Willensmacht betrauten Ehemanne die Ehefrauim Bereiche ihrer Schlüsselgewalt. Eine Willensbildungsmacht jedes einzelnen Ge-meiners, die aber durch eine Hemmungsgewalt (Widerspruchsrecht) jedes anderenGemeiners eingeschränkt wird, besteht nach der gesetzlichen Regel bei der offenenHandelsgesellschaft und unter Beschränkung auf die persönlich haftenden Gesell-schafter bei der Kommanditgesellschaft; Gierke a. a. 0. S. 568 ff., 573 ff. Die-selbe Regel gilt nach Handelsgesellschaftsrecht, falls die Geschäftsführung einemGesellschafter oder mehreren Gesellschaftern durch Vertrag oder Beschlufs entzogenist, im Kreise der geschäftsführenden Gesellschafter. Möglich ist aber auch diekollektive Berufung mehrerer Gesellschafter zur Geschäftsführung und somit dieBeseitigung des Prinzips des Einzelentschlusses durch das Prinzip des gemeinsamenEntschlusses; a. a. 0. S. 569 Anm. 4, II.G.B. Art. 100 Abs. 1, R.O.II.G. XV 35.Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes gilt die gemeinsame Geschäftsführungals Regel, tritt daher die Willensbildung durch Einzelentschlufs nur kraft Verein-barung ein. So auch Entw. II § 650651. Anders Schweiz. O.R. Art. 533534.

126 Im Zweifel decken sich Vertretungsmacht nach aufsen (oben Anm. 113 ff.)und Verwaltungsmacht nach innen. Vgl. Entw. II § 654. Sie können indefs be-liebig von einander getrennt werden. Bei den Handelsgesellschaften löst das Gesetzselbst die Geschäftsführung begrifflich von der Vertretung ab; Gierke a. a. 0.S. 570 ff Aber auch bei der ehelichen Gütergemeinschaft wird eine Sonderungvon Vertretungs- und Verwaltungsmacht bei der Trennung der äufseren und innerenSeite der Schuldengemeinschaft sichtbar; a. a. 0. S. 3-57 ff

127 So jeder auch von der Geschäftsführung ausgeschlossene offene Gesell-schafter und in geringerem Umfange auch der Kommanditist (II.G.B. Art. 105,158, 160, 172, dazu Schweiz. O.R. Art. 541 u. Entw. II § 656); der Aufsichtsrathder Aktienkommanditgesellschaft (II.G.B. Art. 193); der Gläubigerausschufs im Kon-kurse (Konk.O. § 80); beliebig gebildete Kontrolinstanzen nach Gesellschaftsvertrag.

128 Wie bei der Aktienkommanditgesellschaft mit Generalversammlung, Auf-sichtsrath und Vorstandsrolle der persönlich haftenden Gesellschafter; Gierke

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 44