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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Personenreclitliehe Gemeinschaften.

nur die Entfaltung einer bereits vorhandenen Willensverbundenheitist, nicht durch Vertragsschlufs, sondern durch Beschlufsfassung 122 .Darüber hinaus wird durch Bechtssatz oder Rechtsgeschäft die Bildungund Ausführung des Gemeinschaftswillens in mehr oder minder weitemUmfange einem jeweiligen einheitlichen Träger der verbundenenWillensmacht anvertraut. In vielen Gemeinschaften zur gesammtenHand werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefafst 123 . Oft ist aucheinem repräsentativen Ausschüsse eine Beschlufsgewalt übertragen 124 .

122 So bei der Handelsgesellschaft; H.G.B. Art. 103, 133 Abs. 1, 134, dazuGierke a. a. 0. S. 568. Ebenso, falls Einstimmigkeit erforderlich ist, bei derRhederei; H.G.B. Art. 458 u. 459. Ueberhaupt aber bei jeder Gesellschaft oderGemeinschaft. Vgl. auch Schweiz. O.R. Art. 532533, Entw. II § 652. Dagegenbedarf es stets (z. B. auch bei den familienrechtlichen Gemeinschaften) eines Ver-tragsschlusses, um eine den Rahmen der bestehenden Willensverbundenheit über-schreitende Abänderung des Gemeinschaftsverhältnisses zu erwirken.

123 So kraft Rechtssatzes gemeinrechtlich bei der Rhederei (H.G.B. Art. 458,459, 468, 473, R. Wagner a. a. 0. S. 196 ff.), der Kommanditistengesammtheit inder Aktienkommanditgesellschaft (Gierke a. a. 0. S. 574 ff.), den Aktionärklassen(H.G.B. Art. 215 Abs. 6, 215a Abs. 2, 248), der Konkursgläubigergemeinschaft(Köhler a. a. 0. S. 426 ff.); partikularrechtlich hei der zufälligen Rechtsgemein-schaft (in weitem Umfange nach Pr. L.R. I, 17 § 12 ff., zum Theil aber auch nachOest. Gb. § 833, Sachs. Gb. § 331 u. anderen Ges. b. Stobbe II 75 ff., dazuEntw. II § 681), Agrargemeinschaften (oben Anm. 45), Gläubigerverbänden (obenAnm. 46). Kraft Vereinbarung auch gemeinrechtlich bei jeder Gemeinschaft, beiHandelsgesellschaften (Gierke a. a. 0. S. 567 u. 572) und bei Gesellschaften desbürgerlichen Rechts (vgl. dazu Pr. L.R. I, 17 § 209, Sächs. Gb. § 1367, Entw. II§ 649). In manchen Fällen ist eine stillschweigende Abrede dieses Inhaltes an-zunehmen (oben Anm. 41 u. 43). Die Mehrheit wird bald (wie bei den an-geführten gesetzlichen Mehrheitsverbänden) nach Antheilen, bald (wie im Zweifel beiGesellschaften nach Pr. L.R. I, 17 § 209, Schweiz. O.R. Art. 532, Entw. II § 649)nach Köpfen berechnet. Im Zweifel bedarf es der Mehrheit der vorhandenen Theil-haber, jedoch keiner Versammlung (vgl. für die Rhederei R.O.H.G. XVI 380 ff.);zum Theil aber (wie bei der Aktienkommanditgesellschaft, den Gläubigerverbändenund oft nach Gesellschaftsverträgen) findet Beschlufsfassung in einer Versammlungund Bindung der Abwesenden wie bei Körperschaftsbeschlüssen statt. Zu manchenBeschlüssen wird auch hier verstärkte Mehrheit verlangt. Neuerdings habenBekker, Z. f. H.R. XVI 72 ff. u. XVII 394 ff., u. Goldschmidt ib. XXXV 364 ff.einen besonderen Begriff derMajoritätsverbände aufgestellt. Indefs ist die Unter-werfung unter Mehrheitsbeschlüsse nur ein einzelnes, keineswegs aber ein uner-läfsliches Symptom von Willensverbundenheit. Schwerlich kann es z. B. als an-gemessen erachtet werden, die offene Handelsgesellschaft, je nachdem hei ihr diegesetzliche Regel gilt oder durch den Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zu-gelassen sind, verschiedenen Verbandsgattungen zuzutheilen.

124 So kraft Rechtssatzes dem Aufsichtsrathe der Aktienkommanditgesellschaft(H.G.B. Art. 182, 187, 194) und dem Gläubigerausschufs im Konkurse (Konk.O. § 82),kraft Vereinbarung vielfach kollegialischen Ausschüssen, Vorständen, Komitees u. s. w.von Gesellschaften.