§ 80. Gemeinschaften zur gesummten Hand.
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jedem einzelnen Gemeiner 115 . Sie ist aber vielfach auch einer engerenPersoneneinheit eingeräumt: einer verbundenen Mehrheit bestimmterPersonen 110 , einem wechselnden Personeninbegriffe 117 oder der jedes-maligen Mehrheit der Gemeiner 118 . Die Vertretungsmacht kraft ge-sammter Hand kann mehr oder minder umfassend sein und hat beimanchen Gemeinschaften einen unabänderlichen gesetzlichen Umfang 11 “.Ihrem Wesen nach unterscheidet sie sich von einer einfachen Voll-macht dadurch, dafs sie als Ausflufs einer personenrechtlichen Stellungin der Gemeinschaft einen Bestandtheil des Genieinschaftsverhältnissesselber bildet. Wer daher als Gesammthänder die gesammte Handvertritt, vertritt nicht theilweise sich selbst und theilweise Andere,sondern ausschliefslich die von ihm als Träger dargestellte Personen-einheit 12 °. Das Verhältnii's kann sich so dem eines körperschaftlichenOrganes stark annähern, ohne doch jemals in ein solches überzugehen 121 .
Nach innen wird die Gemeinschaft von dem einheitlichen Ge-sammtwillen der verbundenen Personen beherrscht. Dieser Gesanunt-wille kommt zunächst nur in der Willenseinigung aller Gemeiner zurErscheinung. Doch vollzieht sich schon diese Willenseinigung, da sie
115 So nach der gesetzlichen Regel bei der offenen Handelsgesellschaft,;a. a. 0. S. 587 ff. Vgl. auch über die Vertretungsmacht jedes Ehegatten bei derGütergemeinschaft des Miinstersclien Rechtes a. a. 0. S. 384 Anm. 2, Roth, D.P.ll.§ 105 Anm. 21.
110 Z. 15. mehreren Handelsgesellschaftern als Kollektivvertretern; H.G.13.Art. 86 Z. 4, Gierke a. a. 0. S. 588 Anm. 4. Als gesetzliche Regel gilt beimehreren Liquidatoren die blos kollektive Vertretungsmacht; II.G.B. Art. 136.Vgl. auch Entw. II § 650.
117 So kann eine Kollektivprokura oder sonstige Kollektivvollmacht in derWeise ertlieilt sein, dafs die in ihrer Verbundenheit ermächtigte Personenmehrheitdurch je zwei beliebige Mitträger dargestellt wird. Aehnlich verhält es sich beider Repräsentation einer Gemeinschaft durch die jeweilige Majorität eines ver-tretungsbefugten Ausschusses oder Vorstandes.
113 So wird eine Rhederei ohne Korrespondentrheder durch die Mehrheit derMitrheder vertreten; Cosack, H.R. S. 551. Ferner wird vielfach ein innerhalbeines Verbandes oder einer Gemeinschaft in sich verbundener Personeninbegriff, in-soweit er als besondere Personeneinheit in Betracht kommt, durch seine jeweiligeMajorität repräsentirt; so die Gesammtlieit der Kommanditaktionäre, eine Klasse be-vorrechteter Aktionäre, sonstige Mitgliederklassen, jedes kollegial eingerichtete Organ.
119 Insbesondere bei der Handelsgesellschaft; II.G.B. Art. 116; Gierkea. a. 0. S. 587 ff.
120 A. a. 0. S. 382 Anm. 3, 384 Anm. 1, 589 ff.
121 Der Ausdruck „Organ“ wird daher hier besser ganz vermieden, wie diesauch dem Sprachgebrauche der Gesetze entspricht. In der Praxis (z. B. Seuff.I Nr. 72, R.O.H.G. X 357, XV 6, R.Ger. XIV 127) und Theorie (z. B. Köhler,Konkursr. § 65) wird oft von „Organen“ der Gemeinschaft gesprochen.