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Drittes Kapitel. Personenreclitliche Gemeinschaften.
auch bei einer auf ein Sondervermögen gerichteten Gemeinschaft die "Ver-fügung über einzelne Stücke durchweg oder in bestimmtem Umfangeder Gesammtheit Vorbehalten sein in . Jenseits der so gezogenen Grenzenist die gesammte Hand der Repräsentation fähig. Zunächst ist für dieGemeinschaft als Personeneinheit nach dem Mafse ihrer Rechtsfähigkeiteine einfache Stellvertretung zulässig 112 . Vor Allem aber begegnetbei der gesammten Hand in mannichfacher Ausgestaltung eine eigen-artige Vertretung kraft Gemeinschaftsrechtes. Eine solche Vertretunggebührt oft einer Einzelperson: einem gebornen oder gekornen Ge-meinschaftshaupte 113 , bestimmten Mitträgern der Gemeinschaft 114 oder
scliäftes im Ganzen und jede nicht im Rahmen einer geschäftlichen Vereinigungliegende unentgeltliche Hingabe von Vermögenswerth gemeinsam vollzogen werdenmufs; Gierke a. a. 0. S. 584 Anm. 1—2, Behrend II.R. § 72 S. 508. Ebensovielfach bei der ehelichen Gütergemeinschaft und ihren Fortsetzungen, wo gleich-falls die auf Liegenschaften ausgedehnte Verfügungsmacht des Gemeinschaftshauptessich nicht auf Verfügungen über das Vermögen als Ganzes und im Zweifel auchnicht auf reine Liberalitätsakte erstreckt; Gierke a. a. 0. S. 385 Anm. 4, 386Anm. 1, 411 Anm. 3, 420 Anm. 1 u. seitdem Seuff. XLVII Nr. 118.
111 Durchweg mangels anderer vertragsmäfsiger Ordnung bei den obenAnm. 107 a. E. bezeichneten Gemeinschaften; in gewissem Umfange bei manchenFormen der ehelichen Gütergemeinschaft, Gierke a. a. 0. S. 385 Anm. 2.
112 Bei der Handelsgesellschaft wegen ihrer Kaufmannseigenschaft auch Pro-kura; a. a. 0. S. 586, 601. — Von der Stellvertretung für die Personeneinheit istdie Vertretung des Gemeincrs in der Personeneinheit (z. B. durch einen Vormund)scharf zu scheiden; ist ein Gemeiner bei einer gemeinschaftlichen Handlung gültigvertreten, so wird hierdurch der Handlung die Eigenschaft einer Handlung mit ge-summter Hand nicht entzogen; a. a. 0. S. 582 Anm. 2, 597 Anm. 2.
113 Dem Ehemanne bei der ehelichen Gütergemeinschaft, a. a. 0. S. 381 ff.;dem überlebenden Ehegatten bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft, a. a. 0.S. 419 Anm. 1; dem Aeltesten bei der bäuerlichen Gemeinderschaft, Grimm, W.I 152 § 2, 1-Ieusler I 246, Huber IV 253 Anm. 34; desgleichen bisweilen beider ritterlichen Ganerbschaft, Gierke, Genossenschaftsr. II 934 Anm. 11, 940Anm. 13; dem Lehnsträger bei der gesammten Hand des Lehnrcchts, dpm Guts-träger bei der Hofesgemeinschaft und der Einzinserei, Stobbe, Z. f. R.G. IV 246ff.,Gierke a. a. 0. II952 ff.; dem Korrespondentrheder bei der Rhederei, R. Wagner,Seerecht I 199 ff.; dem Konkursverwalter bei der Konkursgläubigergemeinschaft,Kollier, Konkursr. S. 400 ff. Hierher gehört auch der etwaige einzige vertretungs-befugte Gesellschafter einer Handelsgesellschaft. Auch bei anderen Gesellschaftenoder Gemeinschaften ist die Bestellung eines vertretungsbefugten Einzelvorstehersmöglich; Pr. L.R. I, 17 § 40 ff., 210, 231, Entw. II § 654.
114 So nach der gesetzlichen Regel jedem persönlich haftenden Gesellschaftereiner Kommanditgesellschaft und jedem unter mehreren vertretungsbefugten Gesell-schaftern einer offenen oder Kommanditgesellschaft. Hierher gehört auch die derEhefrau in ihrem Wirkungsbereiche zustehende Vertretungsmacht; Gierke, Ge-nossenschaftsth. S. 382 ff.