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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.

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gesetzlichen oder vereinbarten Ordnung der einzelnen Gemeinschaftein engerer oder weiterer Kreis von Handlungen dem Zusammen-wirken aller Gemeiner Vorbehalten 107 . Regelmäfsig ist insbesondereeine Verfügung über das Gemeinschaftsobjekt nur mit gesammterHand möglich 10S . Ist das Gemeinschaftsobjekt ein Vermögensinbegriff,so gilt nach der ursprünglichen Kegel des deutschen Rechtes auch dieVerfügung über einzelnes liegendes Gut als Substanzverfügung, währenddie Verfügung über Fahrnifs in den Bereich der Verwaltung fällt 100 . Beimanchen Gemeinschaften aber ist die Unterscheidung besonderer Be-standtheile in der Einheit des Sondervermögens völlig untergegangen,so dafs es nur noch zur Verfügung über die Vermögenssubstanz alssolche einer Mitwirkung aller Gemeiner bedarf 110 . Andrerseits kann

R.Ger. b. Seuff. XXXV Nr. 231, jetzt auch Cosack II.R. § 84 Anm. 40). Ebenso'ist die preufsische Erbengemeinschaft beweisfällig, wenn ein Miterbe den Eid weigert;

R. O.H.G. XI Nr. 68. Ferner kann ein Delikt nur im Falle des Verschuldensaller Gemeiner als Gemeinschaftsdelikt gelten; a. M. R.Ger. XV Nr. 26 S. 130 ff.,XX Nr. 42 u. XXXII Nr. 7, vgl. aber Gierke a. a. 0. S. 584 Anm. 3. Nur im Be-reiche der Haftung für fremdes Verschulden treffen die Folgen der rechtswidrigenHandlungen von vertretungsbefugten Gemeinem die Gemeinschaft selbst; R.Ger. XNr. 88, XV Nr. 13. Umgekehrt wird die Gemeinschaft durch die Wissenschaftauch nur eines Gemeinere in bösen Glauben, Unredlichkeit u. s. w. versetzt, dasie Dritten gegenüber sich auf Unkentnifs nur berufen kann, wenn Alle in gutemGlauben sind; vgl. für die Handelsgesellschaft R.Ger. IX Nr. '32, für kollektiveOrganträgerschaft oder Vollmacht R.Ger. b. Gruchot XXIX 703, Jur. Wochenschr.1887 S. 191 Nr. 9, Bolze I Nr. 1186, III Nr. 439, VI Nr. 351, Seuff. XLIXNr. 109. Uebrigens kommen in allen diesen Beziehungen auch Repräsentations-verhältnisse vor; so spielt bei der Aktienkommanditgesellschaft die Kommanditisten-gesammtheit in der Vertretung durch Generalversammlung, Aufsichtsrath oderbesondere Bevollmächtigte die Rolle eines einzelnen Gesellschafters; Gierkea. a. O. S. 585, 601 Anm. 1.

107 So wird die Handelsgesellschaft bei den ihren Bestand betreffenden An-meldungen (II.G.B. Art. 88, 135, 151, 155, 156) und mangels anderer Abrede beiallen ihren Bestand betreffenden Rechtsgeschäften und Prozessen (Gierke a. a. 0.

S. 583 Anm. 5 u. 597 Anm. 4) nur durch sämmtliche Gesellschafter dargestellt.Eine kollektive Vertretungsmacht oder Organzuständigkeit kann im Zweifel über-haupt nur durch alle Betheiligten gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die zufälligeRechtsgemeinschaft, die preufsische Erbengemeinschaft und die Gesellschaft desbürgerlichen Rechts entbehren nach der gesetzlichen Regel überhaupt jeder Ver-tretung, so dafs sie mangels anderer vertragsmäfsiger Gestaltung des Verhältnissesnach aufsen stets nur in der Gesammtheit der Theilhaber sichtbar werden; vgl.Pr. L.R. I, 17 § 10, 36, 230 ff, Entw. II § 649 u. 654.

108 Pr. L.R. I, 17 § 10; Entw. II § 683.

109 Ileusler I 236 u. 245. Dies ist noch heute bei der ehelichen Güter-gemeinschaft und der fortgesetzten Hausgemeinschaft als Regel anzusehen; Gierkea. a. 0. S. 385, 409 ff, 420, Seuff. XXXI Nr. 341.

110 So bei der Handelsgesellschaft, hei der nur die Veräufserung des Ge-