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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.
5. Kraft der gesammten Hand ist die verbundene Personenmehr-heit als solche auch handlungsfähig. Sie kann iin Bereiche ihrerVerbundenheit in einheitlicher Weise einen Gemeinschaftswillen bildenund erklären, der sich zwar nicht als selbständiger Gemeinwille vonden verbundenen Einzelwillen ablöst, ebensowenig aber sich in derUebereinstimmung selbständiger Einzelwillen erschöpft. Diese kollektiveHandlungsfähigkeit wird durch den gesetzlichen oder vereinbartenUmfang der Verbundenheit begrenzt und ist daher bei den verschie-denen Gemeinschaften sehr ungleich bemessen. An sich kann siesich nicht nur auf Rechtsgeschäfte, sondern auch auf Prozefshand-lungen 103 und sogar auf rechtswidrige Handlungen 104 erstrecken.
Nach aufsen tritt die Gemeinschaft als handlungsfähige Per-soneneinheit unmittelbar in die Erscheinung, wenn die Gemeiner alssolche insgesammt handeln 103 . Denn die verbundenen Gemeiner sinddie Gemeinschaft selbst. Ein Handeln mit gesammter Hand ist er-forderlich, sobald die Gemeinschaft eine Handlung vornehmen soll,für die eine Vertretungsmacht nicht begründet ist. Im Zweifel wirddaher überall da, wo eine handlungsfähige Einzelperson nicht ver-treten werden kann, die Gemeinschaft zur gesammten Hand nur durchsämmtliche Gemeiner dargestellt 106 . Ueberdies aber ist je nach der
hiernach bei den gemeinschaftsrechtlichen Sonderrechtsverhiiltnissen eine halbeAehnlichkeit, während bei den inneren Verhältnissen der gesammten Hand einvoller Gegensatz, bei den äufseren Verhältnissen der Gemeinschaft eine volle Aehn-lichkeit sichtbar wird.
103 Ueber die Prozefsfähigkeit der Handelsgesellschaft vgl. Gierke a. a. 0.S. 597 ff. Unrichtig nehmen Manche an, dafs die Handelsgesellschaft eine prozefs-unfähige Partei mit gesetzlicher Vertretung sei; so Belirend I 525, Eccius a. a.0. S. 10 ff., R.Ger. XIV 20, XVII 367 ff, Seuff. XLIII Kr. 43, XLVI Nr. 233.
104 Ueber die Deliktsfähigkeit der offenen Handelsgesellschaft vgl. Gierkea. a. 0. S. 560 Anm. 1 u. 580 Anm. 2, R.Ger. XV Nr. 13 u. 26, Seuff. XLIII Nr. 45.
105 Ursprünglich mufsten sie in äufserer Verbundenheit handeln, oben Anm. 2.Heute genügt es, wenn sie sämmtlich in ihrer Eigenschaft als Gemeiner handeln.Im Zweifel ist aber auch heute erforderlich, dafs jeder Gemeiner mithandelt undnicht etwa blos der Handlung eines anderen Gemeinere zustimmt; R.Ger. I Nr. 140.Doch begnügen sich die Gesetze vielfach mit ausdrücklicher oder selbst still-schweigender Zustimmung, so dafs z. B. die Handlung des Ehemannes mit Ein-willigung der Ehefrau das Zusammenhandeln der Ehegatten ersetzt; Gierke a. a.0. S. 387. Vgl. auch Seuff. XLVI Nr. 84.
106 So bei der Eidesleistung, die daher, wenn eine Handelsgesellschaft zuschwören hat, sämmtlichen Gesellschaftern mit Einschlufs der Kommanditisten ob-liegt; Gierke a. a. 0. S. 598 ff., Wach, Z. f. Civilproz. IX 433 ff (Mit Unrechtbegnügt sich die herrschende Meinung mit dem Eide sämmtlicher vertretungs-befugter Gesellschafter oder sämmtlicher Liquidatoren, Gierke a. a. 0. S. 600Anm. 2 u. 601 Anm. 1—2, R.O.II.G. XV Nr. 2, XXI Nr. 110, XXIII Nr. 103,