§ 80. Gemeinschaften zur gesannnten Hand.
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eines Gemeinschaftsrechtes oder einer Gemeinschaftspflicht Dritte aufeinen Theil oder auf das Ganze in Anspruch nehmen oder von Drittenauf einen Theil oder auf das Ganze in Anspruch genommen werden“ 7 .
Nach innen kann, soweit lediglich die in der Sannntsphärebeschlossenen Rechtsverhältnisse in Frage kommen, die Personenein-heit überhaupt nicht wirksam werden. Vielmehr löst sich die ge-summte Hand, da ihr kein von den verbundenen Personen verschiedenes Rechtssubjekt entspricht, unter den Gesammthändern in gegen-seitige Rechte und Pflichten auf 98 . Dagegen kann insoweit, als essich um Beziehungen zwischen der Sammtsplmre und den Sonder-sphären der Theilhaber handelt, die Gemeinschaft auch einem ihrerTheilhaber als berechtigte oder verpflichtete Personeneinheit gegen-übertreten. Denn obschon der einzelne Gemeiner selbst Mitträgerder ihm so gegenübertretenden Personeneinheit ist, gehört er ihr dochnur im Bereiche der Verbundenheit an und bleibt als alleinigerTräger seiner Sondersphäre hiervon unberührt. Somit kann er gegen-über der Personeneinheit, die ihn hinsichtlich seiner Betheiligung ander Sannntsphäre ihm selbst gegenüber mitvertritt, seine Sondersphärebei Rechtsgeschäften und im Prozel's vertreten 99 . Dabei waltet aberwieder ein Unterschied, jenachdein aufsergemeinschaftliche oder ge-meinschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnisse in Frage stehen. Imersten Falle kommen dieselben Regeln zur Anwendung, die für Rechts-verhältnisse zwischen der Gemeinschaft und Dritten gelten 100 . Imzweiten Falle dagegen bleiben die das innere Gemeinschaftsverhältnifsbeherrschenden Regeln mafsgebend 101 . Darum ist hier auch stattder Gegenüberstellung der Gemeinschaft und des Gemeinere die Auf-lösung des Verhältnisses in gegenseitige Rechte und Pflichten dereinzelnen Gemeiner möglich und zum Theil unerläfslich 102 .
91 A. a. 0. S. 507 ff. und 558 ff., auch S. 400 ff. u. H.G.B. Art. 474.
98 A. a. 0. S. 523 ff.
09 A. a. 0. S. 530 ff.
100 A. a. 0. S. 539 ff. Darum entscheiden z. B., wenn eine Handelsgesell-schaft mit einem ihrer Gesellschafter in einer aufsergesellschaftlichen Beziehungsteht, die Grundsätze über "Vertretung der Gesellschaft nach aufsen (R.Ger. VIINr. 38), über Geschlossenheit des Gesellschaftsvermögens (R.O.II.G. XXI Nr. 42,R.Ger. VII Nr. 30), über Gemeinschafts- und Sonderhaft u. s w.; a. a. 0. S. 541Anm. 1—3, Co sack H.R. § 85 V; vgl. auch Seuff. XLIX Nr. 171.
101 Gierke a. a. 0. S. 531 Anm. 3.
102 A. a. 0. S. 532 ff. Dabei ist jedoch zu beachten, dafs insoweit, als einGemeiner (z. B. ein Kommanditaktionär) nicht unmittelbar zur Mitdarstellung derEinheit des Gemeinschaftsganzen, sondern nur zur Mitdarstellung einer an derDarstellung dieser Einheit betheiligten engeren Kollektiveinheit berufen ist, seineSonderrechte und seine Sonderpflichten sich nicht aus diesem engeren Zu-sammenhänge lösen lassen. — Dem Körperschaftsrechte gegenüber ergiebt sich