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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.

und bleiben überdies in verschiedenem Mal'se von dem Gesammtver-hältnifs abhängig 91 .

4. Kraft der gesammten Hand ist die verbundene Personen-mehrheit als solche rechtsfähig. Sie kann Rechte und Pflichtenhaben, die zwar keiner von den verbundenen Personen verschiedenenVerbandsperson, ebensowenig aber den einzelnen Gemeinem für sichzustehen. Der Umfang dieser kollektiven Rechtsfähigkeit ist je nachder Struktur und dem Gegenstände der Gemeinschaft überaus un-gleich bemessen. An sich können nicht nur Eigenthum und begrenzteSachenrechte, Forderungen und Schulden, sondern auch Personenrechteverschiedener Art in den Bereich einer Personeneinheit fallen 93 . DerRechtsfähigkeit entspricht hier wie überall Parteifähigkeit im Prozefs ü3 .

Nach aufsen kommt, soweit die Gemeiner insgesammt be-rechtigt oder verpflichtet sind, ihre Personeneinheit voll zur Geltung.Die Gesammtrechte können gegen Dritte von der Gesammtheit undnur von ihr, die Gesannntpflichten von Dritten gegen die Gesammt-heit und nur gegen sie geltend gemacht werden 94 . Der einzelneGemeiner für sich ist weder aktiv noch passiv legitimirt 9S . Freilichaber sind in der Gesammtheit, da ihre Personeneinheit nur die Zu-sammenfassung von Personen in einer bestimmten Verbundenheit be-deutet, die Einzelnen irgendwie enthalten 96 . Und soweit mit dergesammten Hand antheilige oder solidarische Sonderrechte oder Sonder-pflichten verknüpft sind, können auch die Einzelnen für sich wegen

solidarischen Sonderliaftung der einzelnen Schuldner stets die Gesammthaftungzu unterscheiden, die sie nur in ihrer Verbundenheit trifft; a. a. 0. S. 398ff., 551 fP.

91 A. a. 0. S. 400 ff. u. 558 ff.

92 Vgl. für die Handelsgesellschaft I-I.G.B. Art. 111 u. 164 u. dazu Gierkea. a. 0. S. 493 Anm. 1. Von den Persönlichkeitsrechten können z. B. Name, Firma,Marke, Urheber- und Erfinderrecht, aber auch Stand (z. B. Kaufmannseigen-schaft), Domizil (z. B. Ehedoniizil, Handelsgesellschaftssitz) und Ehre (z. B. Ge-schäftsehre) einer kollektiven Einheit eignen.

93 Vgl. hierüber und gegen die namentlich von Wach, Civilproz. I 520 ff,durchgeführte Annahme einer blosformellen Parteifähigkeit Gierke a. a. '0.S. 591 ff u. die dort gegebenen Nachweise aus Theorie u. Praxis, seitdem auchSeuff. XLIII Nr. 132 u. 200, XLIV Nr. 56, XLVIII Nr. 275. Ebenso Konkurs-fähigkeit; Köhler a. a. 0. S. 69 ff

94 Gierke a. a. 0. S. 381 ff. u. 543 ff

95 A. a. 0. S. 382, 384, 543, 552.

96 So z. B. in der handelsgesellschaftlichen Personeneinheit die persönlichhaftenden Gesellschafter mit ihrer ganzen vermögensrechtlichen Persönlichkeit, dieKommanditisten nur mit einem Theile derselben, weshalb jene auch als EinzelneKaufleute sind, diese nicht; a. a. 0. S. 454 Anm. 1 u. 3. Vgl. auch R.Ger. XXXIINr. 110 (Zeugnifsunfähigkeit des Kommanditisten wie des offenen Gesellschaftersim Gesellschaftsstreit).