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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.

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Gemeinschaften aber sind die Antheile überhaupt unvererblich 85 , beianderen dem gewöhnlichen Erbgange unterworfen 86 . Einen Theilungs-anspruch gewährt der Antheil entweder überhaupt nicht 87 oder nurin Verbindung mit dem Ansprüche auf einseitige Zerstörung der Ge-meinschaft 8S .

Auch eine solidarische Berechtigung oder Verpflichtung alleroder einzelner Gesammthänder kann hinter, neben oder vor ihrerkollektiven Berechtigung oder Verpflichtung bestehen 89 . Solche Sonder-rechte oder Sonderpflichten auf das Ganze können nur wieder nichtwie bei einfacher Solidarität das Gemeinscliaftsverhältnifs erschöpfen 90

I 242ff., Huber IV 253, Schröder, E. G. S. 323. So noch heute bei manchenFormen der ehelichen Gütergemeinschaft, fortgesetzten Hausgemeinschaft undbäuerlichen Gemeinderschaft; Gierke, Genossenschaftsth. S. 348 Anm. 1, 393 Anm.12, 423425; Seuff. XLVIII Nr. 97 zu II.

86 So bei der ehelichen Gütergemeinschaft, falls auch bei beerbter Ehe Kon-solidation gilt; a. a. 0. S. 393 Anm. 12, 408 ff. Ebenso aber bei Gesellschaftenmit unvererblicher Theilhaberschaft, falls der Antheil nach ausdrücklicher oderstillschweigender Abrede den Ueberlebenden anwächst; vgl. auch Krückmanna. a. 0. S. 89 u. 100.

80 Wird die Gemeinschaft durch den Tod des Theilhabers aufgelöst, so ver-erbt sein Antheil als freier Antheil an dem Gemeinschaftsvermögen; so nach dergesetzlichen Kegel jeder Antheil bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts undbei der offenen Handelsgesellschaft und der Antheil eines persönlich haftendenGesellschafters bei der Kommanditgesellschaft. Vielfach aber ist mit dem Antheilezugleich die Theilhaberschaft selbst vererblich; so bei Schiffsparten, Kommanditisten-antheilen und Kommanditaktien, Konkursgläubigergemeinschaft, heutiger Erben-gemeinschaft, im Zweifel jeder zufälligen Hechtsgemeinschaft, kraft Vereinbarungauch bei Gesellschaften einscliliefslich aller Handelsgesellschaften.

87 So bei der ehelichen Gütergemeinschaft und fortgesetzten Hausgemeinschaft(Gierke a. a. 0. S. 389, 422, 432 Anm. 1), der Ehederei (S. 349 Anm. 2), jederHandelsgesellschaft (S. 502); kraft Vereinbarung bei den alten Ganerbschaften (obenAnm. 10) und jeder Gesellschaft (oben Anm. 41 u. 43) oder Gemeinschaft(Gierke, Genossenscliaftsr. II Anm. 196, Stobbe II 70). Entw. II will bei derGesellschaft die Theilungsklage gesetzlich ausschliefsen (§ 658), bei der Gemein-schaft ihren Ausschlufs nur mit Einschränkungen zulassen (§ 685687).

88 In diesem Sinne stand von je bei der Erbengemeinschaft jedem Theilhalierin jedem Augenblicke die Theilungsklage zu, woran bei der bäuerlichen Genieinder-schaft festgehalten wurde; Ileusler I 240 ff. Gleiches gilt mangels abweichenderVereinbarung für jede zufällige Gemeinschaft.

89 So vielfach bei Forderungs- und Schuldgemeinschaft; vgl. Gierke, Ge-nossenschaftsth. S. 344 u. 346 und namentlich über die mannichfachen Formen derehelichen Schuldengemeinschaft S. 397ff. und über die HandelsgesellschaftsschuldenS. 521 ff. u. 550 ff. Aber auch bei dinglicher Lastengemeinschaft, wie z. B. beider oben Anm. 65 erwähnten Einzinserei.

90 Darum ist z. B. bei Verbindlichkeiten zur gesammten Hand von der